7/2008  
INHALT E-Mail-Newsletter Nr. 7/2008 

 

Thema: Geld stinkt nicht? – Schwarzes eines Tages schon!

1. 485 Milliarden Euro "schwarzes Geld" im Ausland

2. Der Steuerskandal um Zumwinkel & Co. und das NO-GO-Phänomen

3. Steuerhinterziehung – Wenn aus "Schummelei" ein Fall für den Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht wird

4. Erbschaftsteuerreform: Erb-Angelegenheiten frühzeitig regeln

5. Stichtag 29. Februar 2008 - Sparzinsen rechtzeitig abheben

6. Die Themen von Kapital & Steuern vertraulich im März

 

EDITORIAL

Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin,

Liechtenstein, Schwarzgeld, Steuerhinterziehung, Stiftungen und Geldwäsche. So ziemlich alle Medien und selbst Illustrierte oder eigentlich finanzfremde Zeitungen sind mittlerweile ebenfalls voll mit diesen Themen.

Selbst die Finanzfachzeitschrift „BILD“ gibt mittlerweile Ratschläge und Tipps zum Thema Kapitalanlage im Ausland oder Steuersparen. Vor allem beim BILD-Downloadformular „Selbstanzeige“ an das Finanzamt kann ich immer noch nicht beurteilen, ob das ein vorgezogener Aprilscherz sein soll oder eine pauschale Anleitung zum steuer(straf)rechtlichen Suizid.

Auch marketingtechnisch, kommunikationsstrategisch und taktisch spielen manche Banken vor allem aus Österreich derzeit ein gefährliches Spiel. Als ich eine Meldung des österreichischen Wirtschaftblattes gelesen habe, dachte ich zunächst auch an einen vorgezogenen Aprilscherz. Dort stand kurz zusammengefasst zu lesen: „Österreichische Banken reiben sich wegen dem Schwarzgeldskandal in Liechtenstein die Hände“.

Zitiert wurde einmal mehr ein „Banksprecher und Vordenker“ von der österreichischen Raiffeisenbank Kleinwalsertal, die natürlich rein zufällig auch eine Niederlassung in Liechtenstein hat, was man in der Meldung aber lieber verschweigt. Ebenso bot diese Bank Liechtensteinische Familienstiftungen in der Vergangenheit proaktiv Ihren vermögenden Privatkunden als Strukturlösungen an, was auch aus archivierten Interviews und Pressemitteilungen der Vergangenheit belegbar ist. Jedem Finanzlaien muss mittlerweile jedoch klar sein, dass Liechtensteinische Familienstiftungen für deutsche mit Steuerwohnsitz Deutschland fiskalisch in keinster Weise geeignet sein konnten. Es ging also in erster Linie nur darum, das Entdeckungsrisiko der Gelder zu minimieren oder die EU-Zinssteuer zu umgehen. Aber wie lange noch – auch in Österreich?

Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass in jeder Situation auch eine Chance gesehen werden sollte. Aber eine derartige provokative Aussage einer Österreichischen Bank aus dem Kleinwalsertal im aktuellen Umfeld, die durch Gelder von deutschen gewachsen ist, wird aus meiner Sicht gerade für diese Bank sehr bald zu einem weiteren Boomerang werden.

Natürlich gehen auch – gegenüber der Öffentlichkeit - die Österreichischen Bankvorstände davon aus, dass alle deutschen Anleger in ihren Häusern steuerehrlich sind, zumindest wird dies gegenüber der Presse so kommuniziert. Ich gehöre mittlerweile zwar auch zu dieser Presse, aber dennoch stand ich auch 10 Jahre auf der anderen Seite und muss daher über diese naive Kommunikationsstrategie einfach nur lachen. Ohne die „Steuervorteile“ bzw. die hohen Schwarzgeldanlagen von deutschen bei Österreichischen Banken wären diese nur in den seltensten Fällen voll konkurrenzfähig. Die Österreichischen Banken profitieren nach wie vor davon, dass beim deutschen Anleger zum einen die Steuerhinterziehung nach wie vor als Kavaliersdelikt angesehen wird und zum anderen der Steuerspartrieb psychologisch weit ausgeprägter ist als der Sexualtrieb.

Das führt emotional dazu, dass ein Kunde der Schwarzgeld bei der Bank hat, diese weit weniger schnell wechselt bei Unzufriedenheit. Ebenso ist dieser auch bei weitem nicht so konditionensensibel. Dadurch verdienen die Banken in der Regel mit einem „steuerunehrlichen“ oder wie es die Banken euphemistisch ausdrücken einem „steuerneutralen“ Kunden weit mehr.

Manche Vordenker und Banksprecher von Österreichischen Banken sollten es also lieber beim Denken in Ihrem Glasbüro belassen, den Kopf ab und zu in den Schnee stecken zur Abkühlung und besser schweigen. Wer im Glashaus sitzt – wie beispielsweise alle westösterreichischen Banken vor allem aus Jungholz oder dem Kleinwalsertal - sollte nicht von sich aus völlig unnötig – noch – schlafende Hunde wecken.

Überlegen Sie sich als Bankkunde aus diesem Grunde auch, welchen Auftritt Ihre Bank im Ausland in der Öffentlichkeit hinterlässt und wie diese mit der aktuellen Situation umgeht. Diskretion und intelligente Zurückhaltung sind dabei für mich grundlegende Attribute, vor allem im Marketingauftritt und der Kommunikation.

Ihr

Markus Miller

Chefredakteur „Kapital & Steuern vertraulich“

P.S.: Die März Ausgabe von Kapital & Steuern vertraulich bietet auch wieder eine Vielzahl von praktischen Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Abgeltungssteuer. Mit dem Thema Liechtenstein habe ich mich vor allem in meiner Themenausgabe-Spezial „Lebensversicherungsmäntel“ befasst, die ich Ihnen ebenfalls sehr ans Herz legen kann, als völlig steueroptimiertes und auf das deutsche Steuerrecht abgestimmtes Lösungsmodell. Diese steuerkonformen Modelle sind die Grundlagen meiner Philosophie von Kapital & Steuern vertraulich, sowie von www.geopolitical.biz

 

1. 485 Milliarden Euro "schwarzes Geld" im Ausland

Die Globalisierung hat die Geldanlage voll erfasst: Deutsche Anleger verstärken im Rahmen ihrer Anlage- und Diversifikationsstrategien ihr Engagement im Ausland.

Das genaue Ausmaß der sog. "Kapitalflucht" ist schwer zu bestimmen, weil sie von regulären Auslandsinvestitionen oft nicht klar zu unterscheiden ist. Die Kapitalflucht allein, in steigendem Maße begleitet von einer realen "Flucht" des Eigentümers selbst, also der Auswanderung, hat viele und oft vielschichtige Gründe. Zunehmend ist aber zu beobachten, dass sie ihre Wurzel in der Enttäuschung über die politische Lage zuhause oder gar in einem tiefen Misstrauen gegen die Regierung oder gesellschaftliche Strömungen im eigenen Lande hat. Die Erkenntnis, dass in Steueroasen häufig Schwarzgeld angelegt wird, ist mittlerweile allgemein verbreitet. Die hohen Vermögensbeträge locken viele schillernde Gestalten an, die dem Investor oft genug völlig unrealistische Zusagen zu Ertragsmöglichkeiten und Sicherheit seiner! Anlagen machen.

Nach bbw-Berechnungen auf der Basis von Schätzungen der deutschen Steuerfahndung, der Deutschen Steuergewerkschaft und der Deutschen Bundesbank liegen aktuell weltweit rund 485 Mrd. € "schwarzes Geld" von Deutschen bei Banken im Ausland. Die höchsten Geldbeträge liegen in der Schweiz, wohin Deutsche bisher mehr als 170 Mrd. € transferiert haben. Es folgen Luxemburg mit 85 Mrd. € und Österreich mit schätzungsweise 70 Mrd. €. Aber auch in anderen Ländern haben die Deutschen gewaltige Summen Schwarzgeld geparkt. Verteilt auf andere sog. Steueroasen wie zum Beispiel die Bahamas, die Cayman-Inseln, die Niederländischen Antillen, die Bermudas oder Liechtenstein dürften als Minimum mindestens nochmals mehr als 150 Mrd. € entfallen.

bbw Marketing hat das Thema "Kapitalflucht" erstmals ausführlich beleuchtet. Es wurden zahlreiche Expertengespräche geführt, Repräsentativbefragungen der deutschen Bevölkerung ausgewertet und eine repräsentative Befragung von 103 Finanzdienstleistungsunternehmen durchgeführt. Die Deutschen Bundesbank hat für die Studie Sonderauswertungen vorgenommen und der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. interne Berechnungen zum Thema zur Verfügung gestellt. Die Studie analysiert nicht nur umfassend das Thema "Kapitalflucht" und Geldvermögensbildung im Ausland, sondern untersucht auch intensiv die Situation der ausländischen Finanzdienstleistungen in Deutschland.

Im Ausland finden die Anleger noch das intaktes Bankgeheimnis und den Schutz der Privatsphäre. Weitere Vorteile aus Sicht der Anleger sind: Risikostreuung durch rechtliche Diversifikationen, Kompetenz und hohe Beratungsqualität, steuerliche Vermögensoptimierung sowie ein breites Produktangebot der Banken und der Vermögensverwalter. Längst haben sich die Auslandsbanken auf die Bedürfnisse ihrer ausländischen Kunden eingestellt. Mit ihren international ausgerichteten Wealth Managment- und Private Banking-Strategien decken sie deren Interessen gemäß den gültigen Bestimmungen des jeweiligen Heimatlandes ab - auch in Erb- und Schenkungsfragen rechts- und steueroptimiert. Die neuen Finanzplätze sind: Großbritannien, Malta, Zypern, Barbados, Niederländische Antillen, Bahrain, Quatar, Seychellen, Bombay, Japan, Labuan, Shanghai.

Besonders schädlich für die öffentlichen Haushalte und Sozialkassen ist die strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung beziehungsweise "Steuerfl! ucht" durch Kapitaltransfer beziehungsweise "Geldschmuggel" in die weltweiten Steueroasen. Da half auch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" wenig. Die Einnahmen aus der Steueramnestie waren mir 1,4 Mrd. € anstatt der erwarteten fünf Mrd. € nachgezahlter Steuern gering. Da für vier von fünf befragte Finanzdienstleistungsunternehmen durch einen liberalisierten Kapitalmarkt der Trend zur Kapitalanlage im Ausland gefördert wird und für sogar neun Zehntel der Befragten steuerliche Regelungen einen erheblichen Einfluss auf die deutschen Auslandsanlagen haben, zeigt die Einführung einer einheitlichen Abgeltungsteuer im Jahr 2009 bei den Kapitalanlagen der Deutschen im Ausland keineswegs überraschend bereits jetzt eine für den Finanzstandort Deutschland gefährliche Wirkung. Die bbw-Experten befürchten ein rapides Wachstum der Kapitalflucht ins Ausland, denn die Abgeltungssteuer führt dazu, dass der Geldstrom aus Deutschland heraus stärker wird.

Die Internationalisierun! g des Anlageverhaltens deutscher Sparer zeigt sich auch deutlich in den inländischen Depots. So erreichen die Fondsvermögen der ausländischen Wertpapierfondsgesellschaften am deutschen Fondsmarkt bereits einen Anteil von 57 %. Bei den inländischen Aktienfonds sind 63 % der Aktienbestände im Ausland angelegt.

In der Summe hatte Deutschland im Jahr 2006 Netto - Kapitalexporte in Höhe von 436 Mrd. € zu verzeichnen. Die statistisch ausgewiesenen Mittelabflüsse gingen damit weit über die Zuflüsse aus der Leistungsbilanz (plus 117 Mrd. €) und der Reduzierung der Währungsreserven (minus 3 Mrd. €) hinaus. Ein erheblicher Teil der inländischen Geldvermögensbildung findet inzwischen im Ausland statt. Dies zeigt sich in einem kräftigen Anstieg des deutschen Netto-Auslandsvermögens. Statistisch erfasst sind rund 2,1 Bio. €, die von deutschen Unternehmen und Privatpersonen im Ausland investiert sind. Die Wertpapierbestände der Deutschen im Ausland sind innerhalb der letzten drei Jahre ! um mehr als 40 Prozent gestiegen.

In der Studie "Internationale Kapitalanlagen der Deutschen " werden u.a. folgende Themen aufbereitet:


• Internationaler Kapitalverkehr
• Geldanlagen der Deutschen im Ausland
• Geldvermögensbildung Deutscher im Ausland
• Immobilenanlagen im Ausland
• "Kapitalflucht"
• Ausländische Finanzanbieter in Deutschland
• Ausländische Kapitalanlagen in deutschen Depots

Die Inhalte sind ein Auszug aus der aktuellen bbw Marketing Studie Internationale Kapitalanlagen der Deutschen, mit freundlicher Genehmigung der bbw Marketing.

 

2. Der Steuerskandal um Zumwinkel & Co. und das NO-GO-Phänomen

Eine NO-GO Situation ist u.a. dann gegeben, wenn eine Führungskraft inmitten einer Konstellation von internen und externen Faktoren steht, die es ihr faktisch unmöglich machen, jemals diesen konkreten Abgrund ohne Schaden für sich selbst, Dritte oder die allgemeine Öffentlichkeit zu überwinden und diese Konstellation eine konkrete Gefahr mit nachhaltigen Folgen für Persönlichkeiten, Unternehmen oder die Öffentlichkeit darstellen kann.

Eine solche Konstellation liegt im aktuellen Liechtensteiner Steuerskandal vor, bei dem laut Medienberichten der Fall Zumwinkel nur als eine Art „Beifang“ (so DIE WELT am 16.02.08, S. 3) gilt und in Berliner Regierungskreisen angeblich 1000 Personen aus der Elite der deutschen Gesellschaft im Visier der Fahnder stehen und alle angeblich versuchten über die Bank LGT in Liechtenstein eine ganz persönliche Steuergestaltung zu realisieren.

NO-GOs haben Ihre Wurzeln vielfach in einer spezifischen Einstellung und Lebens-Gestaltung jenseits einer sich selbst und anderen gegenüber sinnorientierten Verantwortung. Gerade viele Top-Führungskräfte, die als solche im Fokus der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit stehen, haben große Verantwortung und Vorbildfunktion. Verletzen sie eine solche – vor allem auch ethisch-moralische – Verantwortungsrolle, vernichten sie sich nicht nur selbst, sondern auch das Vertrauen und Glaubwürdigkeit in ihre Führungs- und Vorbildfunktion.

Natürlich sind Führungskräfte per se keine besseren Menschen, aber sie bekleiden eine Funktion, deren Aufgabe und Inhalt es im Kern ist, anderen Vorbild zu sein und Orientierung zu geben. Dies ist noch weit wichtiger als Strategien zu entwickeln. Damit nehmen sie für sich aber eine Führungs-Rolle in Anspruch, was letztlich dazu führt, dass an sie ein anderer Maßstab als an Otto-Normalverbraucher zu legen ist.

Jeder Mensch hat heute in einer hohen Masse die Freiheit, sich einen Staat zu suchen, in dessen Rahmenbedingungen er leben möchte. Dabei kann er auch entscheiden, ob ihm das Steuersystem dort gefällt oder nicht. Letztlich muss er entscheiden, welchen Kriterien er den maßgeblichen Vorzug bei der Wahl gibt und ob es ihm darauf ankommt, in erster Linie keine oder wenig Steuern zu zahlen oder ob er in einem Staat leben möchte, in dem die Gesamtumstände der Lebensqualität und der öffentlichen Leistungen das Maß der Entscheidung sind, der aber im Gegenzug ein weniger attraktives Steuersystem hat. Das ist dann der Preis der Gemeinschaftszugehörigkeit. Natürlich hat jeder das Recht, im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten seine Steuerlast zu gestalten und das sollte er auch tun. Am Ende jedoch wird er seinen Beitrag zum ganzen, nämlich zu dem Sozialsystem in dem er lebt, zahlen müssen. „Love it, change it or leave it“ gilt auch hier. Wer entgegen einer realen Steuerpflicht keine solche zahlen möchte, aber dennoch mit allen Vorteilen in Deutschland leben möchte, kann grundsätzlich und schon gar nicht in einer exponierten Vorbildfunktion rechtswidrige Gestaltungen wählen, die am Ende das Signal an alle geben: „Sehr her, ich bin einer eurer Häuptlinge, aber die Gesetze des Stammes betreffen mich nicht, sondern nur Euch“ oder noch harter ausgedrückt, „Seid ihr dumm, hier brav Steuern zu zahlen – ich kann es mir leisten mit intelligenter Gestaltung andere und für mich vorteilhaftere Wege zu gegen“.

Nun gibt es aber offensichtlich Menschen! , die sich vor diesen Spielregeln weniger gleich sehen. Sie nehmen Top-Positionen mit Macht, öffentlichem Ansehen und hoher Vergütung an und benutzen diese auch für den Ausbau ihrer gesellschaftlichen Position. Sie üben Vorbild und Disziplinarfunktion für tausende von Menschen in ihren Untermen wie auch für Millionen in der Umfeldöffentlichkeit aus.

Was sind die möglichen Ursachen solcher Fehleinstellungen?

• Eine dieser Ursachen liegt in der Einstellung „Nach oben keine Grenzen“, einer Auffassung von Führen, Macht, Erfolg, Lebenseinstellung und Verwirklichung seiner Selbst im Sinnes eines „Hauptsache mir geht es gut und ich hole das Optimum heraus, koste es, was es wolle“. Berechnung, Narzissmus, Geldgier und Machtstreben gehen oft einher. Das Entweder-ich-oder-andere-Denken auf der einen, muss auf der anderen Seite zu einer Gewinner-Verlierer Gesellschaft führen, und lässt ein auf andere Menschen ausgerichtetes Verhalten im Sinne eines Vorbild- und Führungsauftrages vermissen. Die betroffene Führungskraft hat sich die Frage, wozu sie gut ist und worin ihre globale Aufgabe besteht entweder nicht wirklich gestellt oder nicht oder falsch beantwortet.

• Eine andere wesentliche Ursache ist die Einstellung „Ich bin das Zentrum der Welt“, bei dem sich der einzelne subjektiv als das Maß der Dinge sieht und bei dem Leitbilder wie Vorteilsoptimierung, Daseins-Vorherrschaft eine wesentliche Rolle spielen, bis hin zur Skrupellosigkeit und zum Werteverlust,

• Eine Dritte Ursache ist das Phänomen des „Maßes aller Dinge“. Darunter ist ein eher egozentrisches Weltbild zu verstehen, bei dem der einzelne seine ihm obliegende Gesamtverantwortung verliert und soziale Systeme, ethische Werte entweder für sich persönlich als nicht oder nur eingeschränkt geltend ansieht, oder sie trivialisiert. Er glaubt am Ende eines solchen Prozesses, eine weitgehend unantastbare Institution zu sein, dem die öffentliche Verantwortung und die eigene Relativität des Seins und die Verantwortung zum Dienen abhanden gekommen sind.

Das gesellschaftliche Wohlergehen und das Ansehen der Gesellschaft hängt – wieder einmal an der Bewährungsprobe, die gerade Top-Führungskräfte in dieser Gesellschaft zu bestehen haben. Es sind die maßgeblichen Menschen, die in unserer Zeit und Gesellschaft mit der ihnen übertragenen oder freiwillig übernommenen Verantwortung Maßstäbe setzen müssen. Dabei müssen sie Spielregeln, die sie selbst (mit)bestimmen oder denen si! e sich öffentlich verpflichtet bzw. bekannt haben auch selbst einhalten.

Weiterführendes finden Sie in dem – gerade aktuell – so interessanten Buch:

Das No-Go-Phänomen. Wenn Führungskräften nicht mehr zu helfen ist

 

3. Steuerhinterziehung – Wenn aus "Schummelei" ein Fall für den Rechtsanwalt im Steuerstrafrecht wird

„Steuerhinterziehung ist doch nichts Schlimmes. Ein Kavaliersdelikt. Der Staat betrügt uns doch auch!"

Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Steuerumgehung und Steuerbetrug. Immer mehr Steuerpflichtige halten "ein bischen Tricksen" bei der Steuererklärung für gerechtfertigte "Notwehr" gegenüber dem Fiskus, die schließlich "ja jeder macht".

Sie unterliegen einem äußerst gefährlichen Irrtum!

Nach der Strafvorschrift der Steuerhinterziehung des § 370 AO (Abgabenordnung) können überführte Steuerstraftäter mit einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden.

Oft werden nach einer Durchsuchung der Steuerfahndung bei einer Bank gegen deren Kunden Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht eingeleitet, wenn z.B. die Hinterziehung von Zinsen durch Überweisungen ins Ausland befürchtet wird. Das Steuerstrafrecht betrifft neben der Einkommenssteuer aber auch die Lohnsteuer, die Sozialversicherung, die Umsatzsteuer, die Vorsteuer, die Körperschaftssteuer, die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer.

Die Möglichkeiten der selbst gewählten „Steuerersparnis“ sind genau so zahlreich, wie sie verlockend sind. Ausgedachte oder privat veranlasste Werbungskosten, nicht angegebene Einnahmen im Bereich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, nicht angegebene Betriebseinnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Scheinrechnungen, Geschäfte über einen Strohmann, Vorsteuer über eine Scheinfirma. Die Strafe für eine Steuerhinterziehung hängt besonders von der Art und der Höhe der hinterzogenen Steuer ab. Besonders sensibel sind Umsatzsteuer und Lohnsteuer. Kommt noch beispielsweise eine Urkundenfälschung dazu, kann sich die Strafe drastisch erhöhen.

Die strafrechtliche Verjährung von Steuerstraftaten beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Zugang des Steuerbescheids. Davon streng zu unterscheiden ist die zehnjährige Verjährung für Steuernachforderungen.

Wenn eine Steuerhinterziehung vom Finanzamt noch nicht entdeckt ist, und auch eine Betriebsprüfung noch nicht begonnen hat, kann man durch eine Nachmeldung – d.h., durch eine so genannte strafbefreiende Selbstanzeige und durch komplette Zahlung der Steuer unter Umständen Strafbefreiung erlangen.

Aber Vorsicht: Hierbei sind unbedingt die Ausschlusstatbestände des § 371 Abs. 2 AO zu beachten! Eine professionelle juristische Beratung ist hier unerlässlich.


Fazit

Im Strafverfahren steht der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden wie den Staatsanwaltschaften und Amts- und Landgerichten oftmals völlig hilflos gegenüber. Kommt es dazu dann noch zu einem Haftbefehl, zu einer Durchsuchung oder bspw. einer Beschlagnahme des Führerscheins, befindet sich der Beschuldigte häufig in einer ernsthaften Notsituation. Wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss existiert und der Steuerfahnder erst mal zugeschlagen, eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen stattgefunden hat und Unterlagen sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt oder sogar gleich ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Hinweis

Im Spezialisten-Netzerk von Kapital & Steuern vertraulich haben wir renommierte Fachexperten auch aus dem Strafrecht zur Verfügung. Der Autor dieses Beitrages, Strafverteidiger und Rechtsanwalt Thomas M. Amann ist beispielsweise ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts beratend und in der klassischen Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren sowie in Berufungen und Revisionen tätig. Nähre Informationen erhalten Sie auch über unsere Redaktion.

 

4. Erbschaftsteuerreform: Erb-Angelegenheiten frühzeitig regeln

Zum 1. April 2008 sollen neue Regeln bei der Erbschaftsteuer in Kraft treten. Die geplante Reform hält Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen bereit. Dank höherer Freibeträge werden verwandtschaftlich nahe Erben künftig besser gestellt.

Nach den Kabinettsbeschlüssen genießen Ehegatten einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro, statt bisher 307.000 Euro. Für Kinder steigt der Freibetrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro. Enkel dürfen künftig 200.000 Euro steuerfrei erben, bislang lag die Grenze bei 51.200 Euro. Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen einen Freibetrag von 500.000 Euro erhalten. Zusätzlich wird allen Erben der Steuerklasse 1 ein Freibetrag für Hausrat von 41.000 Euro eingeräumt.

Weiter entfernte Verwandte und sonstige Erben müssen mit Verschlechterungen rechnen. Hier soll der Steuerfreibetrag 20.000 Euro nicht übersteigen. Zudem gelten für ferne Angehörige oder Freunde künftig höhere Steuersätze von 30 bis 50 Prozent.

Neben den Steuerfreibeträgen ändern sich auch die Parameter zur Wertermittlung von Immobilien. "Nach Inkrafttreten der Reform werden Häuser, Wohnungen und Grundstücke nahe ihres tatsächlichen Wertes besteuert", erläutert Dr. Ralph Müller, Leiter Baufinanzierung bei der Deutschen Bank. Der bislang übliche Bewertungsrabatt von 40 bis 50 Prozent auf Immobilien soll entfallen. Lediglich bei der Bewertung von vermieteten Wohnimmobilien wird es weiterhin einen Abschlag von der Bewertungsgrundlage geben - allerdings nur noch in Höhe von zehn Prozent.

Die Neuregelung ist zweischneidig: Während Erben kleiner Wohnungen und Häuser künftig mit weniger Steuern davon kommen dürften, werden Erben größerer Immobilienwerte schlechter gestellt. Grund: Die Höherbewertung von Immobilienvermögen macht in vielen Fällen die Ausweitung der Steuerfreibeträge zunichte. Beispiel: Das Familienanwesen mit einem Verkehrswert von einer Million Euro soll an den Sohn vererbt werden. Nach bisheriger Steuerrechnung gehen 50 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein, also 500.000 Euro. Abzüglich 205.000 Euro Steuerfreibetrag müsste der Sohn 295.000 Euro beim Finanzamt abrechnen. Beim Steuersatz von elf Prozent gingen 32.450 Euro an die Behörde. Nach neuer Rechnung setzt das Finanzamt eine Million Euro als Bemessungsgrundlage an. Abzüglich 400.000 Euro Steuerfreibetrag muss der Erbe 600.000 Euro versteuern. Da der Steuersatz auf 15 Prozent klettert, kassiert das Finanzamt 90.000 Euro Erbschaftssteuer - fast dreimal so viel wie nach alter Regel.

Fazit

"Eigentümer, die Immobilien vererben möchten, sollten ihre Entscheidung nicht auf die lange Bank schieben", rät Finanzexperte Müller. Vor allem bei großen Immobilienwerten sei Eile geboten. Wer noch vor Inkrafttreten der Reform handelt, kann unter Umständen viele Tausend Euro sparen. Dies gilt vor allem für Begünstigte, die verwandtschaftlich bzw. steuerlich dem Erblasser nicht nahe stehen. Allerdings sind Gewinner oder Verlierer der Erbschaftssteuerreform nicht pauschal zu ermitteln. Die Rechnung hängt entscheidend von der Art und der Höhe des Vermögens sowie vom Verwandtschaftsgrad ab. Wer unsicher ist, sollte einen Steuerexperten kontaktieren.

HINWEIS: Nutzen Sie das Netzwerk von Kapital & Steuern vertraulich

In unserem Netzwerk von Kapital & Steuern vertraulich haben wir zahlreiche auf Erbschaftssteuerrecht spezialisierte Fachanwälte und Steuerberater zur Verfügung.

 

5. Stichtag 29. Februar 2008 - Sparzinsen rechtzeitig abheben

Zu Jahresbeginn lassen sich viele Sparer ihre Zinsen aus dem letzten Jahr gutschreiben. Doch aufgepasst: Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist können in der Regel nur bis spätestens Ende Februar abgehoben werden so eine Mitteilung des Bundesverbandes Deutscher Banken. Sonst werden sie Bestandteil des Sparguthabens und liegen dann ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Eine Verfügung über die Zinsen nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.

Vom gewöhnlichen Sparbuch oder Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden jeden Monat bis zu 2.000 € ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Sparguthaben zugeschlagen. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den monatlichen 2.000 € die für das Jahr 2007 gutgeschriebenen Z! insen abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 2.000-Euro-Regelung.

Fazit von Markus Miller, Chefredakteur von Kapital & Steuern vertraulich

Als ich diese Meldung gelesen habe, musste ich fast lachen. Dass derartige Hinweise in der heutigen Zeit überhaupt noch notwendig sind von einem Bankenverband ist fast schon beängstigend für das Anlageveralten unserer Bevölkerung. Jeder Banker sollte seinen Kunden aktiv auf Guthaben von Sparbüchern ansprechen und deren Ineffizienz sowie diese nicht mehr angebrachten Kündigungsfristen. Das Sparbuch ist aus meiner Sicht ein Vehikel und Fossil aus einer längst vergangenen Finanzwelt. Ihr Sparbuch ist für Vermögenswerte nicht geeignet. Parken Sie Ihre Liquiditätsreserven besser flexibel (tägliche Verfügbarkeit) auf attraktiv verzinsten Tagesgeldkonten bei Direktbanken , Gelmarktfonds, Floater Konten oder auch auf mittlerweile neu verfügbaren ETF´s (Exchange Traded Funds) die absolut kostengünstig und transparent an Geldmarktzinssätze gekoppelt sind.

 

6. Die Themen von Kapital & Steuern vertraulich im März

Die MÄRZ - Ausgabe von „Kapital & Steuern vertraulich“ sowie die Themenspezial-Ausgabe „Lebensversicherungsmäntel“ beinhaltet praxisnahe und nutzwertige Recherchen und Berichte zu folgenden Themenbereichen:

Abgeltungssteuer - Optimierung durch Konservierung, Versicherung oder Verlagerung!...

Abgeltungssteuer - Anti-Abgeltungssteuer-Strategie mit Investmentfonds...

Abgeltungssteuer II - Mögliche Fallstricke und wertvolle Tipps für Ihre Anti-Abgeltungssteuer-Strategien!...

Investmentfonds mit Auslandsbezug - 8 Tipps, die Sie beim Kauf, Übertrag oder Verkauf von ausländischen Investmentfonds oder einem Depot im Ausland beachten sollten!...

Investmentfonds-Auswahl - 5 Möglichkeiten für Ihre gezielte Suche und individuelle Auswahl von Investmentfonds!...

Steuergesetzgebung - Neue Steuernummer kommt ab Mai 2008 – Wie Sie reagieren können...

Steuerbescheinigungen - So nutzen Sie die Jahressteuer und die Jahresbescheinigung richtig und verschenken kein Geld...

Erbschaftsteuer - Steuern sparen durch geschickte Nachlassaufteilung und Erbausschlagung

 

THEMENSPEZIAL „LEBENSSVERSICHERUNGSMÄNTEL“

Versichern statt stiften

Steuerstrategie - Nutzen Sie die Steuervorteile durch die „Ummantelung“ Ihres Wertpapierdepots…

Versicherungsmäntel - 3 grundlegende Überlegungen, die Sie bei Lebensversicherungsmänteln beachten sollten…

Besteuerung von Versicherungen - So wirkt sich die Abgeltungssteuer bei Lebensversicherungen aus…

Anti-Abgeltungssteuer-Strategie - Die 7 entscheidenden Vorteile von Lebensversicherungsmänteln im neuen Steuerrecht…

Anlage- und Risikomanagement I - Vergleich von Bankdepots, Fonds und Auslands-Lebensversicherungen und warum Sie am besten alle haben…

Gestaltungsmöglichkeiten - So schützen Sie Ihr Vermögen und Ihre Privatsphäre in Liechtenstein vor Steuern und Haftung

Anlage- und Risikomanagement II - So schützen Sie Ihr Vermögen und Ihre Privatsphäre in Liechtenstein vor Steuern und Haftung

 

 

6/2008 
INHALT E-Mail-Newsletter Nr. 6/2008

 

Thema: Liechtenstein - Versichern statt Stiften!

1. Steueroasen trockenlegen

2. Erpressung gegen Liechtensteinische Landesbank

3. Online-Steuerrechner für Schiffsbeteiligungen

4. Wann haften Geschäftsführer (director) einer in Deutschland tätigen Limited persönlich?

5. Dubai – Kostenlose Informationsbroschüre

6. Die Themen von Kapital & Steuern vertraulich im Februar

 

EDITORIAL

Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin,

die Razzia gegen Klaus Zumwinkel sowie seine Vernehmung sind nun nur der Auftakt zu einem Großverfahren gegen hunderte deutsche Steuerflüchtlinge.

In den kommenden Wochen werden deutschlandweit Untersuchungen anlaufen. Dabei werden wohl auch weitere sehr vermögende und prominente Deutsche ins Visier der Fahnder geraten.

In Justizkreisen wird von 600 bis 700 Verdächtigen gesprochen. Ein Sprecher des Finanzministeriums bestätigte, dass „gegen sehr viele bekannte und weniger bekannte Leistungsträger wegen Steuerflucht ermittelt“ werde. Er riet den Betroffenen zur Selbstanzeige.

Obwohl Steuerhinterziehung in Deutschland mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft wird, sehen viele Bundesbürger darin nach wie vor ein Kavaliersdelikt. Steuerhinterziehung hat dadurch den Charakter eines Volkssports. Der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft Dieter Ondracek veranschlagt die jährlich hinterzogenen Steuern auf 30 Milliarden Euro.

Man muss nicht kriminell werden, um Steuern zu sparen. Im Gegenteil!

Das gesamte Ausmaß des Steuerhinterziehungsskandals über Liechtensteinische Stiftungen ist derzeit noch nicht absehbar. Ich habe immer wieder vor Liechtensteinischen Stiftungen bei Beibehaltung des Steuerwohnsitzes Deutschland gewarnt. Versichern statt stiften ist für mich auch weiterhin das interessante am Finanzplatz Liechtenstein. Vollkommen legal und steuerehrlich. Warum sollten Sie kriminell werden um Steuern zu sparen, wenn es derartig attraktive und steuerkonforme Modelle gibt wie die Lebensversicherungsmäntel! In unserer Themenausgabe Spezial „Lebensversicherungsmäntel“ stelle ich Ihnen diese auf deutsches Steuerrecht abgestimmten Modelle vor! Vor allem auch im Hinblick auf die Finanzamtssicherheit.

Eines auch noch von meiner Seite als Ex-Banker der auch 10 Jahre bei Auslands-Banken gearbeitet hat. Dass nun wirklich eine Bundesregierung – wenn auch indirekt - 5 Millionen Euro einem Informanten bezahlt, dass dieser „Bankwesengesetze“ anderer Länder bricht hat natürlich eine ganz neue Qualität. Banken versuchen zwar Ihre internen Sicherheitsstandards immer weiter zu erhöhen, aber ich glaube dass in der nächsten Zeit vermehrt Kundenlisten von Offshore-Banken dem Bundesnachrichtendienst angeboten werden dürften von Mitarbeitern oder vor allem Ex-Mitarbeitern dieser Banken.

Meine – sicherlich etwas ironische Meinung - hierzu ist also: Ex-Mitarbeiter oder Mitarbeiter welche im Unfrieden ein Unternehmen verlassen, müssen also nicht mehr die Bank erpressen. Nein, Sie treffen sich einfach mit dem Bundesnachrichtendienst und fragen was Ihre kopierte Kundenliste oder CD-ROM denn so bringt! Ich mir sicher dass es zahlreiche Kundenlisten gibt die derzeit - noch - auf Datenspeichern vor sich hin ruhen, die Frage ist nur wie lange noch, wenn diese bares Geld wert sind!

Ihr

Markus Miller

Chefredakteur „Kapital & Steuern vertraulich“

 

P.S.: Wie schon einmal betont, wenn Sie sich den Gesetzen in Deutschland nicht beugen wollen, dann ist das Ihr gutes Recht. Seien Sie dann aber bitte so konsequent und wandern Sie aus. Wir leben in einer freien Welt. Es reicht aber in diesem Fall eben nicht nur Ihr Kapital auswandern zu lassen! Ich persönlich sehe den Skandal natürlich mit zwei lachenden Augen, da das meine Konzepte und Modelle von Kapital & Steuern vertraulich sowie www.geopolitical.biz weiter fördern wird.

 

1. Steueroasen trockenlegen

Die Sichtweise des Tax Justice Network in Deutschland zur Hausdurchsuchung bei Postchef Zumwinkel

Postchef Klaus Zumwinkel soll einen zweistelligen Millionenbetrag am Finanzamt vorbei in die Steueroase Liechtenstein gebracht haben. Wenn das stimmt, ist es ein erneutes Beispiel für milliardenschwere Steuerflucht in Oasen weltweit. Berechnungen des Internationalen Netzwerks Steuergerechtigkeit zufolge sind Vermögen von elf bis zwölf Billionen US-Dollar global in Steueroasen angelegt. Daraus lässt sich ableiten, dass den Finanzbehörden weltweit jährlich Steuereinnahmen von 255 Milliarden Dollar verloren gehen. Nicht enthalten in dieser Zahl sind die zusätzlichen Verluste, die dadurch entstehen, dass Unternehmen ihre Gewinne teilweise in Steueroasen verschieben und so der heimischen Körperschaftsteuer entgehen. Die Vermögen, die deutsche Anleger am Fiskus vorbei in die Schweiz, nach Luxemburg, Liechtenstein und ein paar andere Steueroasen gebracht haben, betragen nach Schätzungen der Deutschen Steuergewerkschaft 300 Milliarden Euro.

Die Milliardenverluste bei den Steuereinnahmen muss der ehrliche Steuerzahler wettmachen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent ist ein Beispiel dafür. Indirekte Steuern, das heißt Umsatz- und Verbrauchssteuern, treten immer häufiger an die Stelle von direkten Steuern – insbesondere Unternehmens- und Kapitalertragsteuern, aber auch Vermögenssteuern. Denn die Staaten müssen fürchten, dass noch viel mehr Kapital die Flucht antritt, wenn es besteuert wird. Steuern auf den Konsum aber belasten die Bezieher kleiner Einkommen überdurchschnittlich. Die Kluft zwischen Arm und Reich wird immer größer.

"Der eigentliche Skandal besteht darin, dass der deutsche Staat de facto vor den Steuerhinterziehern schon kapituliert hat. Mit dem lapidaren Verweis auf die internationale Mobilität des Kapitals senkte die Regierung schon zweimal innerhalb der vergangenen acht Jahre die Unternehmenssteuern. Als nächstes wird den reichen Privatanlegern ein Steuergeschenk gemacht. Dank der 2009 kommenden Abgeltungssteuer müssen sie ihre Kapitalerträge nicht mehr mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern, sondern mit einem pauschalen Satz von 25 Prozent", betont einer der Koordinatoren des Netzwerkes, Detlev von Larcher. "Zugleich tut der Staat viel zu wenig, um die ohnehin schon reduzierten Steuern einzutreiben. Die Steuerfahndung wird – angeblich aus Sparzwängen heraus – personell ausgetrocknet. Überdies werden zu eifrige Steuerfahnder immer wieder zurückgepfiffen, so wie es unter der Regierung Roland Kochs in Hessen geschah, angeblich um dem Finanzplatz Deutschland nicht zu schaden."!

Die Bundesregierung sollte den Fall Zumwinkel zum Anlass nehmen, um sich in EU und OECD konsequenter für die Bekämpfung von Steuerflucht einzusetzen. Druck ist nötig, damit sich auch die Schweiz, Liechtenstein und andere europäische Steueroasen am automatischen Informationsaustausch über die Kapitalerträge von Ausländern beteiligen Alle Banken und Finanzinstitute sollten per Gesetz dazu verpflichtet werden, alle Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, und Erträge aus Investmentfonds sowie Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Einkünfte (einschließlich solcher aus Arbeit), die sie jedes Jahr fremden Staatsbürgern gutschreiben, offen zu legen und dabei die Empfänger zu nennen. Informationen sollten unter Ländern automatisch ausgetauscht werden, damit jedes Land Zugang zu Daten über Einkommen seiner Staatsbürger und -bürgerinnen in anderen Ländern hat und so eine angemessene Besteuerung gewährleisten kann. Ebenso sollte ein automatischer Austausch stattfinden, wenn fremde Staa! tsbürger neue Unternehmen, Fonds, Stiftungen oder Trusts gründen oder Gesellschafter werden.

Wenn ein Land sich weigert, sollten ihm so lange wirtschaftliche Vergünstigungen verweigert werden, bis es zur Kooperation bereit ist. Solche Vergünstigungen könnten der zollfreie Zugang zu Märkten sein, das Recht, steuerliche Auskünfte im Austausch zu erhalten, das Recht seiner Staatsbürger, Einkommen steuerfrei zu empfangen, oder das Recht zur Befreiung unter Doppelbesteuerung. In der Kombination würden diese Maßnahmen dazu ausreichen, die meisten Länder zur Mitarbeit zu bewegen. "Kaum etwas trägt mehr zu Steuer-Ungerechtigkeit bei als die Existenz von Steueroasen. Es ist höchste Zeit, sie endlich auszutrocknen", so Detlev von Larcher abschließend.

Persönliches Fazit von Markus Miller

Es gibt so viele steuerehrliche Gestaltungsmöglichkeiten wie wir diese in den Printausgaben von Kapital & Steuern vertraulich immer wieder beschreiben. Der Standortwettbewerb innerhalb Europas wird auch dazu führen, dass einzelne Länder Ihre Steuergesetze aufgrund dieses Wettbewerbsdruckes weiter verbessern müssen. Bleiben Sie also steuerkonform und nutzen Sie die Möglichkeiten die Ihnen die Internationalen Finanzplätze bieten. Nutzen Sie die legalen Freiheiten innerhalb Europas. Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit und ein freier Waren- und Handelsverkehr sind EU-Gesetze. Denken Sie also sehr wohl über Grenzen hinaus, verlassen Sie aber niemals die Grenzen des nationalen wie internationalen Steuerrechts sondern bleiben Sie steuerehrlich und steuerkonform!

Wie schon einmal betont, wenn Sie sich den Gesetzen in Deutschland nicht beugen wollen, dann ist das Ihr gutes Recht. Seien Sie dann aber bitte so konsequent und wandern Sie aus. Es reicht in diesem Fall eben nicht nur Ihr Kapital auswandern zu lassen!

 

2. Erpressung gegen Liechtensteinische Landesbank

Die Liechtensteinische Landesbank AG (LLB) ist seit 2003 Opfer von Erpressungshandlungen. Ein ehemaliger Mitarbeiter erpresste die Bank mit entwendeten internen Belegen, die deutsche Bankkunden betreffen. Er drohte mit Weitergabe dieser Belege. Aufgrund einer Strafanzeige der LLB konnte der Täter verhaftet und im April 2004 rechtskräftig verurteilt werden. Der Täter sitzt nach wie vor im Strafvollzug. Die Erpressung wurde jedoch von einer Komplizenschaft des verurteilten Bankmitarbeiters fortgesetzt. Eine Person konnte im September 2007 gefasst werden und sitzt in Untersuchungshaft in Deutschland.

Die entwendeten Bankunterlagen betreffen laut Aussage der Bank nur einen kleinen Teil der deutschen Bankkunden mit Namenkonten. Diese Kunden sind der Bank bekannt. Die betroffenen Bankkunden würden von der Bank im Bedarfsfall persönlich informiert.

Zahlen Banken Schmiergelder und lassen sich erpressen?

Das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" berichtet in seiner neuesten Ausgabe, die LLB habe ratenweise neun Millionen Euro Schweigegeld gezahlt. Der in Rostock inhaftierte Mann bestreite eine Erpressung entschieden,heißt es im Magazin-Bericht weiter.

Persönliches Fazit von Markus Miller

Ich möchte mich nicht an der Spekulation beteiligen, ob der Spiegel Artikel und die Vermutung stimmt oder nicht. Allerdings: Banken die sich erpressen lassen sollten von Ex-Mitarbeitern oder anderen Dritten, sind für mich genauso dumm wie Regierungen die sich von Terroristen erpressen lassen.

Langfristig verliert man mit dieser Strategie immer. Das (Image)Schadenspotential wird immer höher und nur in die Zukunft verlagert. Gegen Erpresser sollte man in jedem Bereich eine Nulltoleranz-Politik fahren!

 

3. Online-Steuerrechner für Schiffsbeteiligungen

Das Zweitmarkt-Handelshaus DSM Deutsche Sekundärmarkt GmbH, Hamburg, hat für verkaufsinteressierte Anleger geschlossener Schiffsfonds einen Online-Steuerrechner eingerichtet. Mit dem ersten Steuerrechner der Branche kann der Anleger im Internet unter www.dsm.de mit wenigen Klicks seine individuelle Steuerlast im Falle eines Anteilverkaufs selbst errechnen.

Neben dem erzielbaren Preis sind anfallende Steuern ein entscheidendes Kriterium für den Verkäufer. DSM-Geschäftsführer Philipp Jörss: "Die Steuerthematik ist für Anleger und ihre Steuer- oder Vermögensberater oft schwierig zu durchschauen. Unser Steuerrechner schließt jetzt eine wichtige Informationslücke und ist darüber hinaus einfach zu handhaben." Eine mögliche Steuerlast entsteht durch die so genannten Unterschiedsbeträge bei Schiffsfonds. Zur Errechnung der zu zahlenden Steuern geben verkaufsinteressierte Anleger lediglich ihre Beteiligungshöhe, die beiden Unterschiedsbeträge für das Seeschiff und das Darlehen sowie ihren persönlichen Steuersatz ein. Die Angaben zu den Unterschiedsbeträgen erhalten Verkaufsinteressenten von der DSM oder ihrem Treuhänder. Neben dem bereits etablierten Online-Service "Dynamischer Fondsrechner", mit dem Anleger durch die Eingabe weniger Parameter Preise oder Renditen beim Verkauf geschlossener Fonds berechnen können, bietet die DSM mit! dem Online-Steuerrechner eine weitere innovative und nützliche Entscheidungshilfe.

Hintergrund zu den Unterschiedsbeträgen: Ein Unterschiedsbetrag wird beim Wechsel zur Tonnagesteuer in der Regel für die sich im Seeschiff befindlichen stillen Reserven gebildet. Außerdem kommt es regelmäßig zur Bildung von Unterschiedsbeträgen für Fremdwährungsdarlehen.

 

4. Wann haften Geschäftsführer (director) einer in Deutschland tätigen Limited persönlich?

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ulrich W. Schulte aus Berlin. Mit den Arbeitsschwerpunkten Anleger - und Verbraucherschutz hilft die Kanzlei seit Jahren erfolgreich Menschen, die durch rechtswidrige und unseriöse Machenschaften finanziell geschädigt wurden. Oft verhindert die Kanzlei Dr. Thomas Schulte dadurch Vermögensverluste und verhelft Geschädigten zu gebührendem Schadenersatz.

Die Rechtsform der englischen Private company limited by shares (kurz: Limited oder Ltd.) gewann in Deutschland in den zurückliegenden Jahren zunehmend an Bedeutung und ist schon lange kein Exot in der deutschen Landschaft der Kapitalgesellschaften mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig, die nachstehenden Erwägungen stehen daher nur exemplarisch für den Boom hierzulande. Dank der in den Grundlagenverträgen der Europäischen Gemeinschaft garantierten Niederlassungsfreiheit kann jeder Unternehmer ab 1£ Stammkapital eine Limited gründen und in den Genuss der insoweit auf das Stammkapital in dieser Höhe beschränkten Haftung kommen. Anders dagegen bei dem deutschen Pendant, der GmbH, bei der nach wie vor ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro aufgebracht werden muss.

Werbung behauptet Haftungsfreiheit

In der Werbung von so genannten Limited-Agenturen heißt es nicht selten, dass der Geschäftsführer (director) einer Limited den Haftungsgrundsätzen, strafrechtlichen Sanktionen und Sperrfristen des deutschen GmbH-Gesetzes entgehen kann. Stellt die Wahl der Limited als Rechtsform somit einen sicheren Hafen für in der Vergangenheit bereits gescheiterte Geschäftsführer dar? Ist dem Missbrauch nun Tür und Tor geöffnet? Oder gibt es aus haftungsrechtlicher Sicht doch Gründe, dem deutschen Modell der GmbH die Treue zu halten?

Anwendbarkeit englischen Rechts auf Limited mit Sitz in Deutschland

Auf den ersten Blick scheint die Abwanderung ins englische Gesellschaftsrecht verlockend: aufgrund von zwei Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ist auf eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung unterhält, stets englisches Gesellschaftsecht anzuwenden. Keine Rolle spielt dabei, in welchem Mitgliedsstaat die Limited ihren Verwaltungssitz hat oder den Großteil ihrer Geschäfte abwickelt. Allerdings gilt dies nur für das Gesellschaftsrecht, sobald es etwa um Insolvenzrecht geht, gilt auch für die Limited mit einer deutschen Niederlassung und einer ausschließlichen Tätigkeit in Deutschland die deutsche Insolvenzordnung.

Durch diese aus dem europäische Recht resultierende Rechtsprechung ist eine Rückgriff auf die Haftungsfiguren des deutschen GmbH-Gesetzes tatsächlich nicht möglich. Hierdurch können zumindest diejenigen deutschen Regelungen umgangen werden, die entgegen dem Prinzip der beschränkten Haftung, den Geschäftsführer einer deutschen GmbH in bestimmten Missbrauchsfällen persönlich in voller Höhe haftbar machen und damit wesentlich zur Missbrauchseindämmung beitragen. Diese Konsequenz aus dem europäischen Recht hat auch der Bundesgerichtshof mittlerweile bestätigt.

Inanspruchnahme nach deutschem Recht

Von den Befürwortern dieser „Enthaftung durch Wahl einer ausländischen Rechtsform“ wird indessen grundlegend übersehen, dass der Geschäftsführer durch die Wahl der Unternehmensform Limited keineswegs in den rechtsfreien Raum optiert. Zunächst verbleibt den Gläubigern, bei einer in Deutschland tätigen Limited, grundsätzlich die Möglichkeit, den director im Rahmen einer deliktischen Haftung nach allgemeinem deutschen Zivilrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit erfasst allerdings nur die besonders krassen Fälle von Gläubigerschädigung; wobei die Beweislasthürden für den Anspruchssteller hoch sind. Ob daneben auch eine Haftung des directors bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach deutschem Recht in Betracht kommt, ist selbst unter den Gerichten immer noch streitig. Im Kern geht es um die - bisher noch offene - Frage, ob diese Pflicht dem Gesellschafts- oder dem Insolvenzrecht zuzuordnen ist.

Die Haftung des directors nach englischem Recht

Wenn ein Rückgriff auf das vertraute deutsche Haftungsrecht nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit nach dem dann anwendbaren englischen Recht, Instrumente einer Inanspruchnahme zur Verfügung stehen. Der in Deutschland auftretende director der Limited flüchtet gerade nicht in den rechtsfreien Raum, sondern nur in eine andere Rechtsordnung, die ihm im Einzelfall sogar erhebliche Probleme bereiten kann, von denen er vorher noch gar nichts geahnt hatte. Naturgemäß sind auch die englischen Gerichte mit dem Missbrauch der beschränkten Haftung konfrontiert, was längst eindämmende Maßnahmen sowohl des Gesetzgebers als auch der Gerichte zur Folge hatte. Die wichtigsten Haftungsrisiken wollen wir Ihnen kurz vorstellen:

„Fraudulent trading" und „wrongful trading"

Insbesondere im Falle der Liquidation einer Gesellschaft besteht die Möglichkeit, direkt gegen den director vorzugehen, sofern dieser trotz sich abzeichnender Insolvenz entgegen den Gläubigerinteressen handelt. Im Falle des „fraudulent trading" ist neben der Liquidation der Gesellschaft allerdings der Nachweis einer betrügerischen Absicht des directors gegenüber seinen Vertragspartnern notwendig. Den entsprechenden Beweis einer Kenntnis von der drohenden Insolvenz und zugleich einer Betrugsabsicht, ist jedoch in der Praxis nicht sehr leicht zu führend und hat nur in eindeutigen Fällen realistische Erfolgschancen.

Die director-Haftung wird allerdings durch das sog. „wrongful trading" ergänzt. Anknüpfungspunkt ist hier die Pflicht des directors, bei drohender Insolvenz alles zu tun, um eine Schädigung von Gesellschaftsgläubigern zu vermeiden. Liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor, so wird ein Verschulden des directors vermutet. Ein Entlastungsbeweis für den director ist zwar möglich, in der Praxis jedoch schwer zu führen. „Wrongful trading" kann bereits dann eine Haftung auslösen, wenn der director die ausweglose Überschuldung der Gesellschaft hätte erkennen können und müssen. Im Ergebnis ist damit der director einer Limited in der Insolvenz durchaus vergleichbaren Haftungsrisiken unterworfen, wie der Geschäftsführer einer deutschen GmbH.

Einen nicht zu unterschätzenden Nachteil haben die beiden aus dem angelsächsichen Recht stammenden Haftungsfiguren dennoch: Ansprüche können nicht durch die Gläubiger, sondern nur durch den Liquidator geltend gemacht werden. Der Liquidator entspricht dem deutschen Insolvenzverwalter entspricht. Praktisch bedeutet dies, dass sich im Falle der Verurteilung des directors nur die Insolvenzmasse erhöht, aus denen die Gläubigeransprüche bedient werden.

Haftung bei Krise der Gesellschaft

Trotzdem kann dem director auch außerhalb der Insolvenz eine Schadensersatzpflicht treffen. In Anlehnung an das „wrongful trading"-Modell entwickelten die englischen Gerichte eine nach den Voraussetzungen beinahe identische Haftungsfigur, die bereits bei einer absehbaren Krise der Gesellschaft greift. Berücksichtigt man, dass der director das Wohl der Gesellschaft in den Mittelpunkt seiner Arbeit zu stellen habe, gehört dazu bei einer absehbaren Krise auch die Wahrung der Interessen der Gläubige, da in finanziell schwierigen Zeiten mit deren Geld gewirtschaftet wird. Die insofern existente Haftungsfigur ist allerdings nachrangig und greift nur, wenn es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt.

Fazit: Kein rechtsfreier Raum für den director

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass auch nach englischem Recht ein director keine Narrenfreiheit genießt. Auch er haftet bei Verschulden gerade in der Insolvenz persönlich und in vergleichbarer Form wie der GmbH-Geschäftsführer. Dass nur der Liquidator bestimmte Ansprüche durchzusetzen vermag, ändert nichts an dieser Risikobewertung.

Bedenkt man, dass sich durch Inanspruchnahme des angelsächsischen Rechtskreises auch ein zusätzlicher Gerichtsstand eröffnet, an dem man verklagt werden kann, scheint eine Flucht über den Kanal, welches lediglich mit dem Ziel betrieben wird, die Haftung nach deutschem Recht zu umgehen, als übereilt und angesichts der wesentlich höheren Beratungskosten, aufgrund der Notwendigkeit zur Beherrschung von zwei Rechtsordnungen, auch nicht in jedem Fall sehr durchdacht.

Deutsches Strafrecht gilt zusätzlich

Bei Betrugsstraftaten ergibt sich über die Normen der §§823 bzw. 826 Bürgerlichen Gesetzbuches zusätzlich eine Haftung der Hintermänner einer Ltd.. Von Haftungsfreiheit kann bei Vermögensdelikten deshalb keine Rede sein.

 

5. Dubai – Kostenlose Informationsbroschüre

Wohl keine Stadt der Welt verändert sich gegenwärtig so schnell wie Dubai. An keinem anderen Ort verbinden sich Orient und Moderne, Tradition und Zukunft auf so spektakuläre Art und Weise.

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Einen ausführlichen Bericht über die Möglichkeiten von Firmengründungen in Dubai finden Sie in der Kapital & Steuern vertraulich – Monatsausgabe 05/2007 (Steuerparadiese Vereinigte Arabische Emirate: Das virtuelle

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6. Die Themen von Kapital & Steuern vertraulich im Februar

Die FEBRUAR - Ausgabe von „Kapital & Steuern vertraulich“ beinhaltet praxisnahe und nutzwertige Recherchen und Berichte zu folgenden Themenbereichen:

- Abgeltungssteuer Geschlossene Fonds werden attraktiver – Worauf Sie achten müssen

- Rente und Alterseinkünfte Tipps und 27 Antworten zur seit 2005 geltenden Rentenbesteuerung

- Kapitalerträge So reduzieren Sie Ihre Steuerlast durch die Freibeträge Ihrer Kinder

- Wichtiges in Kürze Immobilienmarkt Dubai, Lebensversicherungsgesellschaften

- Erbschaftsteuer Wie Sie das Erbe von in Österreich ansässigen Deutschen auch zukünftig steuerfrei stellen

- Zahlungsmittel Der besondere Tipp: eine gebührenfreie Kreditkarte aus Luxemburg mit vielen Vorteilen

 

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