Progressionsvorbehalt bedeutet, dass an sich steuerfreie ausländische Einkünfte im Inland dennoch indirekt „besteuert“, indem sie zur Ermittlung des Steuersatzes wie inländische Einkünfte behandelt werden. Für die Errechnung der Steuer wird dieser Prozentsatz dann aber nur auf die inländischen Einkünfte allein angewandt. Siehe auch Doppelbesteuerungsabkommen
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