Kontrollmitteilung
In der deutschen Abgabenordnung ist festgelegt, dass bei einer Außenprüfung auch Verhältnisse anderer Personen festgestellt und ausgewertet werden dürfen. Das heißt, werden bei der Prüfung eines Steuerpflichtigen Tatsachen festgestellt, die für die Besteuerung einer weiteren Person erheblich sind, darf der Prüfer so genannte Kontrollmitteilungen fertigen. Diese werden dann dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt und von diesen überprüft.
Auch im internationalen Steuerrecht können auf der Grundlage der OECD Musterabkommen oder dem EG-Amtshilfegesetz Kontrollmitteilungen gefertigt werden. Sie dienen zur Aufklärung internationaler Geschäftstätigkeiten.
Ab dem 01.07.2005 gibt es innerhalb der EU ein so genanntes Koexistenzmodell und eine Vielzahl von Ländern (Ausnahmen: Österreich, Luxemburg und Belgien) nimmt – im Zusammenhang mit Zinserträgen – Kontrollmitteilungen vor. Dies gilt jedoch nur für natürliche Personen, juristische Personen sind hiervon ausgenommen. Ebenso gibt es eine Vielzahl von Produkten, welche nicht unter diese Regelungen fallen.
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