Ausländische Kapitalerträge
Wer sein Geld ganz offiziell (als Deutscher Staatsbürger beispielsweise) im Ausland anlegt und Zinsen oder Dividenden kassiert, muss sie bei seinem deutschen Finanzamt regelmäßig melden und pflichtgemäß versteuern. Das Besteuerungsrecht für so genannte "Erträge aus Kapitalvermögen" liegt nämlich ausschließlich (für unbeschränkt Steuerpflichtige, d.h. dauerhaft in Deutschland wohnende Personen) beim deutschen Finanzamt. Wurde vorher im Anlageland bereits Steuer entrichtet, so muss dies nicht nachteilig sein. Je nach der Doppelbesteuerungs-Vereinbarung zwischen den Staaten (Anlagestaat und Bundesrepublik Deutschland) kommt die Anwendung zweier unterschiedlicher Steueranrechnungsverfahren in Frage. So kann einerseits die bereits im Ausland bezahlte Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden, allerdings nur bis zur Höhe der entsprechenden deutschen Einkommensteuer.
Besteht dagegen mit dem Anlageland eine Vereinbarung über die so genannte "Freistellungsmethode" zur Vermeidung doppelter Steuer, so hat die deutsche Finanzverwaltung lediglich das Recht, die Steuer auf den so genannten Progressionsvorbehalt nachzubelasten.
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