Liechtensteinische Anstalt
Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Form der Anstalt lässt sich wie folgt umschreiben: Die liechtensteinische Anstalt ist ein verselbständigtes Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Vermögen der Unternehmung haftet. Der Vorteil der Anstalt besteht nicht nur in einer vorteilhaften Besteuerung, sondern auch in der Flexibilität in Bezug auf die Ausgestaltung der Statuten und der Organisation. Die Anstalt kann sowohl kommerzielle Geschäfte betreiben als auch schwerpunktmäßig der Vermögensverwaltung dienen.
Die liechtensteinische Anstalt kennt grundsätzlich weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber und somit auch kein in Anteile zerlegtes Kapital. Der Gründer einer Anstalt erwirbt durch die Gründung Rechte, die als „Gründerrechte“ bezeichnet werden. Diese Gründerrechte können abgetreten oder auf sonstige Weise übertragen und vererbt werden.
Die Gründerrechte können einer oder mehreren natürlichen Personen zustehen. Solange nicht Dritte als Begünstigte eingesetzt worden sind, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist. Stehen die Rechte mehreren Personen zu, so bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Inhaber der Gründerrechte, sofern die Statuten der Anstalt nichts anderes bestimmen. Insgesamt kann daher eine Anstalt so ausgestaltet werden, dass sie einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist.
Aus Anlegersicht ist die liechtensteinische Anstalt, auch wenn sie nach liechtensteinischem Recht keine Teilhaber und kein in Anteile zerlegtes Kapital hat, grundsätzlich als Kapitalgesellschaft anzusehen.
Die liechtensteinische Anstalt entfaltet grundsätzlich die gleiche Abschirmwirkung wie jede andere juristische Person. Die Einkünfte sind daher grundsätzlich der liechtensteinischen Anstalt und beispielsweise nicht dem im Ausland steuerpflichtigen Inhaber der Gründerrechte zuzurechnen.
Die privatrechtliche Anstalt ist für die Errichtung und den Betrieb von Holding- und Sitzgesellschaften die bevorzugte und eine der am meisten verwendeten Gesellschaftsformen.
Vor Gründung ist auch hier ist eine umfassende Beratung zu empfehlen. Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, haben ein Mindestkapital von 30.000 CHF auszuweisen. Aus Kostengründen macht die Gründung einer Anstalt Sinn ab Vermögenswerten in Höhe von circa 500.000 CHF.
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