| | Bewilligungsrecht - Aufenthaltserlaubnis - Wohnsitznahme - International Living | | Wer sich grenzüberschreitend und global orientieren möchte und einen Wohnsitzwechsel ins Auge fasst, muss sich eingehend mit dem Bewilligungsrecht des jeweiligen Zuzuglandes auseinandersetzen um eine wirklich legale und rechtlich einwandfreie Ansiedlung im neuen "Traumland" zu erreichen. Anbei finden Sie eine beispielhafte Übersicht welche Anforderungen einzelne Länder im Segment der Bewilligung eines Wohnsitzes haben: | Bei excellenten Kontakten zu Banken (speziell in Liechtenstein, Schweiz, Österreich, Bahamas, Luxemburg) und Anwälten / Treuhändern weltweit, ist es für Interessenten relativ leicht bei entsprechenden finanziellen Mitteln, eine Aufenthaltsbewilligung und einen Wohnsitz mit effektiven Vorteilen zu implementieren. | Bahamas | Das bahamesische Bewilligungsrecht ist gekennzeichnet durch die Tatsache, dass eine starke Nachfrage im Bezug auf Einwanderung auf die Bahamas besteht. Konsequenterweise wird die Einwanderung kontrolliert. Man unterscheidet zwischen einem Aufenthalt von bis zu 8 Monaten (z.T. mit Visum) und einem darüber hinausgehenden Aufenthalt (sog. temporary oder permanent residence). Weiter finden sich Regelungen über die Arbeitsbewilligungen und die Staatsbürgerschaft.
Visum: Aufenthalt von bis zu 8 Monaten
Will eine Person sich bis zu 8 Monate auf den Bahamas aufhalten, ist grds. ein Visum und der Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit erforderlich. Kein Visum benötigen unter bestimmten Voraussetzungen kanadische und US-Bürger sowie Angehörige aus Grossbritannien. Auch Bürger aus bestimmten europäischen Staaten müssen bei Vorliegen eines gültigen Passes und unter bestimmten Bedingungen kein Visum beantragen (z.B. für 8 Monate: Belgien, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg, Schweiz; für 3 Monate: Österreich, Frankreich, Deutschland). Massgebend ist die Aufenthaltsdauer.
Aufenthalt länger als 8 Monate
Soll der Aufenthalt länger als 8 Monate dauern und will eine Person ein (Dauer)Aufenthaltsrecht erhalten, ist wie folgt zu unterscheiden:
| temporary residence (nur vorübergehende, auf ein Jahr begrenzte Aufenthaltsgenehmigung) und | | permanent residence (Daueraufenthaltserlaubnis mit nachgewiesenen Einkünften aus dem Ausland und Bankreferenzen) | Die entsprechenden Regelungen für eine Wohnsitznahme finden sich im Immigration Amendment Act of 1975. Für die permanent residence, die insbesondere für Nichterwerbstätige in Betracht kommt, sind Referenzen von zwei Banken nötig, die belegen, dass eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit besteht (Vermögen in Höhe eines sechsstelligen Betrages in USD).
Besonderheit Investition in Immobilien
Der Nachweis, dass eine Immobilie mit einem Wert von über 500'000 US-Dollar erworben wurde, kann den Bewilligungsprozess beschleunigen. Wurde keine Immobilie erworben, ist die Beantragung einer permanent residence zwar möglich, erfahrungsgemäss ist die Erlangung aber mit Schwierigkeiten verbunden. Überlegungen über eine Erhöhung dieser Grenze auf 1'000'000 US-Dollar sind im Gange. Der Erwerb von Grundeigentum erfordert die Registrierung oder Genehmigung abhängig von der Natur der Immobilie.
Arbeitsbewilligung
Beabsichtigt eine Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gilt es folgendes zu beachten:
Die bahamesische Regierung möchte sicherstellen, dass die bestehenden Arbeitsplätze vorrangig der einheimischen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Daher ist der Nachweis zu bringen, dass die Stelle nicht mit einem gleichwertig qualifizierten Bahamesen besetzt werden könnte. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, eine offene Stelle lokal auszuschreiben und sich vorrangig an die Arbeitsvermittlung zu wenden. Erst nach entsprechenden fruchtlosen Bemühungen darf sich der Arbeitgeber an die Einwanderungsbehörde wenden, um ausländische Arbeitskräfte anzuwerben und einzustellen.
Staatsbürgerschaft
Regelungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft finden sich im Bahamas Nationality Act von 1973. Massgebendes Kriterium hierbei ist die Abstammung bzw. Geburt, aber auch der längere Aufenthalt. Das English Proficiency sowie die Absicht dauernden Verbleibens auf den Bahamas sind weitere Beurteilungskriterien.
| | Belgien | Das belgische Fremdengesetz von 1980 ("Loi sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers“/"Wet betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen“) unterscheidet zwischen dem sog. kurzen Aufenthalt (bis zu drei Monaten) und dem langen Aufenthalt für einen über drei Monate hinausgehenden Zeitraum.
Bei einem kurzen Aufenthalt in Belgien ist für EU-/EWR-Bürger weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Sollte während dieses Zeitraums eine Tätigkeit ausgeübt werden, so ist ein entsprechender Arbeitsvertrag bei der Gemeinde vorzulegen. Bei einem Aufenthalt bis zu 12 Monaten wird für die Ausübung einer Beschäftigung bzw. einer selbständigen Tätigkeit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Drittstaatenangehörige (nicht EU-/EWR-Bürger) benötigen für die Einreise (abhängig vom Herkunftsland) einen Einreisetitel (Visum) oder einen Reisepass. Ein Visum berechtigt normalerweise zum Verbleib von drei Monaten.
Eine Aufenthaltbewilligung für länger als drei Monate ist für Drittstaatenangehörige nur unter den im Fremdengesetz genannten Fällen (Studium, Familienzusammenführung, etc.) möglich. Die Aufenthaltsbewilligung muss grundsätzlich vor der Einreise nach Belgien bei der zuständigen Belgischen Behörde im Ausland beantragt werden. Die Antragstellung in Belgien ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. | | Irland | EU-/EWR-Bürger geniessen innerhalb der EU bzw. EWR-Staaten Niederlassungsfreiheit. Für EU-/EWR-Staatsbürger (also der Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben), gibt es keine Einschränkungen in Bezug auf den Zuzug von natürlichen Personen nach Irland. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht nötig.
Einreise
Die Einreise nach Irland ist jederzeit ohne weitere Formalitäten möglich. Soll der Aufenthalt länger als drei Monate andauern, benötigt man eine offizielle Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit geführt werden kann, also keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Aufenthalt
Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor Ablauf der ersten drei Monate nach Einreise beim zuständigen Ausländeramt (Aliens Registration Office) für die Stadt Dublin, für alle anderen Städte beim örtlichen Einwohnermeldeamt (Garda Síochána District) beantragt werden. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung ist gekoppelt an die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder der sonstigen beruflichen Tätigkeit und beträgt höchstens 5 Jahre. Eine Verlängerung der Genehmigung ist in der Regel unproblematisch möglich, es sei denn, die betreffende Person war in der Zwischenzeit länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet.
Folgende Dokumente sind einzureichen:
| - ausgefülltes Antragsformular | | - 4 Passbilder | | - Personalausweis oder Reisepass | | - Nachweis des Arbeitgebers über das Beschäftigungsverhältnis; bei Selbständigen stattdessen Nachweise über die Berechtigung zur selbständigen Tätigkeit, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Berufs- oder Standesorganisation, einer Mehrwertsteuernummer oder der Eintragung ins Handelsregister
| Der Familiennachzug nach Irland ist ohne weiteres möglich. Beabsichtigen nicht erwerbstätige Familienangehörige den Zuzug, ist auch für sie eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Die Familienzugehörigkeit ist nachzuweisen, z.B. in Form der Heirats- und/oder Geburtsurkunde. Die Genehmigungen für die Angehörigen haben eine Gültigkeitsdauer entsprechend der Genehmigung des Familienernährers (oder der Ernährerin).
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern können sich nicht auf die EU-Niederlassungsfreiheit berufen, sondern benötigen unter Umständen ein Einreisevisum. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, ist vor der Einreise ein Arbeitsvertrag vorzulegen. Entsprechend der Dauer des Vertrages wird die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt. Zu den jeweiligen länderspezifischen Regelungen geben die irischen Botschaft vor Ort Auskunft.
Wird der Wohnort innerhalb Irlands verlegt, ist dem zuständigen Einwohnermeldeamt eine Meldung zu machen.
| | Italien | EU-/EWR-Bürger geniessen innerhalb der EU bzw. EWR-Staaten Niederlassungsfreiheit. Für EU-/EWR-Staatsbürger (also der Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben), gibt es keine Einschränkungen in Bezug auf den Zuzug von natürlichen Personen nach Italien. Ein EU-/EWR-Bürger muss bei einem Wohnsitzwechsel nach Italien lediglich der Meldepflicht beim Gemeindeamt nachkommen (polizeirechtliche Anmeldung). Die Kontrollen beschränken sich im wesentlichen auf die Überprüfung der Staatsbürgerschaft.
Staatsbürger, die einem Staat angehören, der nicht das Schengener Abkommen unterzeichnet hat, müssen beim Zuzug nach Italien um eine Aufenthaltsgenehmigung ersuchen. Notwendig ist ein gültiger Reisepass. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind. Weiter ist nachzuweisen, dass eine geeignete Unterkunft zur Verfügung steht. Im Übrigen gelten die Regeln des Schengener Abkommens. | | Kanada | Jährlich wandern viele Menschen aus Europa nach Kanada ein. Nach den Anglo- und den Frankokanadiern sind die Deutschstämmigen die drittgrösste Gruppe im Land.
Will ein Ausländer auf dem kanadischen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, benötigt er für die Erteilung der entsprechenden Bewilligung den Nachweis einer soliden Ausbildung, guter Sprachkenntnisse. Ein Arbeitskräftemangel herrschte zuletzt in folgenden Branchen: gut ausgebildete Handwerker, Ingenieure, Techniker und Mediziner. Ein gewichtiger Vorteil ist die einschlägige Berufserfahrung.
Auf Grund der Tatsache, dass Kanada als Einwanderungsland nicht nur bei den Europäern sehr beliebt ist, ist der kanadische Arbeitsmarkt hohen Belastungen ausgesetzt. Daher gelten strenge Regelungen und Gesetze im Hinblick auf die Einwanderungspolitik.
Unbefristete Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis und Einwanderung Ist der dauerhafte Aufenthalt und eine unbefristete Erwerbstätigkeit in Kanada beabsichtigt, muss ein Einwanderungsantrag gestellt werden, sog. permanent residence status .
Einwanderung als Skilled Worker
In diesem häufigen Fall der Einwanderung wird der Bewerber mittels eines Punktesystems auf seine Eignung überprüft. Das Punktesystem berücksichtigt dabei Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse. Je mehr Punkte der Bewerber für sich verzeichnen kann, desto eher bewilligt die Behörde den Antrag. Ferner ist der Nachweis zu führen, dass über ausreichend finanzielle Mittel (Ersparnisse) verfügt wird, um die Lebenshaltungskosten sicherzustellen, also nicht öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Steht der ausgeübte Beruf auf der sog. Liste der Restricted Occupations, bestehen kaum Chancen auf eine Bewilligung des Antrages.
| Selbstständige | | | Das Punktesystem kommt u.U. nicht für Selbständige zur Anwendung, wenn eine Unternehmensgründung geplant ist und der Nachweis gelingt, dass die Ersparnisse hierfür eingesetzt werden und der Lebensunterhalt durch diese selbständige Tätigkeit gesichert ist. | | | | | Familienbürgschaft | | | Eine Einwanderung ist auch in dem Fall möglich, wenn nahe Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Kinder) in Kanada leben und bestätigen, dass sie den Lebensunterhalt für den Einwanderungswilligen sicherstellen. | | | | | Spezielle Einwanderungsprogramme der Provinzen | | | Die kanadischen Provinzen offerieren z.T. eigene Einwanderungsprogramme. Diesen Einwanderungsprogrammen liegt der Bedarf nach Arbeitskräften für die Regionen zugrunde, in denen kanadische Arbeitnehmer nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind. Ein Antrag ist bei der betreffenden Provinz zu stellen. Wird der Antrag bei der Provinz gutgeheissen, kann der normale Einwanderungsantrag gestellt werden. Dabei kommt dann wiederum die Bewertung nach dem Punktesystem zur Anwendung. | | | | | Touristenaufenthalt | | | Soll der Aufenthalt nur zu touristischen Zwecken erfolgen, gelten keine strengen Regelungen oder Restriktionen. EU-Bürger dürfen sich in der Regel bis zu sechs Monate ohne Visum in Kanada aufhalten. Voraussetzung für die Einreise ist ein gültiger Reisepass. | | | | | Aufnahme einer zeitlich befristeten Arbeit | | | Ist eine zeitlich befristete Erwerbstätigkeit in Kanada geplant, muss eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Ein Einwanderungsantrag ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist die feste Stellenzusage eines kanadischen Unternehmens/Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, beim kanadischen Arbeitsamt zu beantragen, dass die freie Stelle mit dem entsprechenden ausländischen Bewerber besetzt werden darf und keine inländische (arbeitslose) Arbeitskraft für die Stellenbesetzung in Betracht kommt (Inländervorrang). Das entsprechende Prüfungsverfahren ist aufwendig und langwierig und kann einige Wochen, ja sogar Monate in Anspruch nehmen. | | | | | Austauschprogramme | | | Eine Möglichkeit, dieses langwierige Verfahren zu umgehen, besteht in den sog. Austauschprogrammen. Es existieren zur Zeit viele Austauschprogramme, etwa im IT-, Medizin- und Technikbereich, die rege in Anspruch genommen werden.
Junge Berufstätige und Studierende können sich für verschiedene Austauschprogramme bewerben, in deren Rahmen eine befristete Arbeit in Kanada möglich ist. Auch werden Praktika im Rahmen dieser Programme angeboten. Die Arbeitserlaubnis ist dann zusammen mit der entsprechenden Austauschorganisation bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Diese Verfahren ist mit geringen Aufwendungen verbunden und eine beliebte Variante der befristeten Tätigkeit in Kanada. Zu beachten ist jedoch, dass die Teilnehmerzahl für solche Austauschprogramme limitiert ist – Interessierte sollten sich auf jeden Falle frühzeitig erkundigen.
Die detaillierte Beantragung und Prüfung durch die kanadischen Behörden im Rahmen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entfällt auch, wenn ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu einer Firma nach Kanada entsendet.
Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ferner Angehörige folgender Berufsgruppen: Geschäftsreisende, Servicepersonal, das zur Wartung ausländischer Maschinen oder zur Schulung kanadischen Personals eingesetzt wird; sowie Krankenhauspraktikanten und juristische Praktikanten. | | | Liechtenstein | Im Allgemeinen ist es sehr schwierig, eine Aufenthaltsbewilligung für Liechtenstein zu bekommen. Die sog. Personenverkehrsordnung, die die gesetzliche Grundlage für Bewilligungen darstellt, sieht vor, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der liechtensteinischen und der übrigen ständigen Wohnbevölkerung unter Berücksichtigung der staatspolitischen, wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Interessen bestehen muss.
Wer Wohnsitz in Liechtenstein nehmen möchte, muss ein offizielles Gesuch beim Ausländer- und Passamt einreichen. Dieses nimmt eine Vorselektion der eingereichten Gesuche vor und trifft eine Auswahl. Sodann werden die Kriterien geprüft und 5 Anträge an die Regierung zur Prüfung weitergeleitet. Monatlich werden ca. 2-3 Bewilligungen von Aufenthaltsgenehmigungen durch die Regierung ausgesprochen. Im Bewilligungsverfahren sind EWR-Staatsbürger bevorzugt zu behandeln. Wartelisten für Bewilligungsgesuche werden nicht geführt. Eine erteilte Aufenthaltsbewilligung EWR ist befristet und berechtigt zu einem Aufenthalt in Liechtenstein für max. 5 Jahre. Nach Ablauf der 4-Jahresfrist wird die Aufenthaltsbewilligung um die Gültigkeitsdauer verlängert, wenn kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt.
Kriterien, die im Rahmen der Bewilligungserteilung geprüft werden sind:
| - Ausbildung und Qualifikation | | - Erfahrung im Beruf gemäss Stellenprofil | | - Alter | | - Sprachkenntnisse | | - Schlüsselposition im Unternehmen | | - Die berufliche Tätigkeit setzt die dauernde Anwesenheit zwingend voraus | Über die Vergabe der Bewilligungen entscheidet die Regierung im Rahmen der Höchstzahl der Bewilligungen unter Berücksichtigung der aktuellen volkswirtschaftlichen Bedürfnisse.
Besonderheit Auslosungsverfahren
Das Auslosungsverfahren ist neu und wohl einzigartig in Europa. Es ist an das „Green-Card-Verfahren“ in den USA angelehnt. Zweimal jährlich werden 36 Aufenthaltsbewilligungen verlost, davon je 28 Bewilligungen für erwerbstätige und je 8 Bewilligungen für nichterwerbstätige EWR-Bürger. Die Auslosung ist aufgeteilt in eine Vor- und eine Schlussauslosung (Verlosung 1: 72 Stück, Verlosung 2: 36 Stück). Die per Auslosungsverfahren erteilte Bewilligung ist auf 5 Jahre befristet.
Die Voraussetzungen für eine Auslosung sind:
| - teilnahmeberechtigt sind nur EWR-Bürger | | - es bestehen Fristen für die Einreichung des Gesuchsformulars | | - Gebühren für die Lose sind rechtzeitig zu bezahlen (CHF 80,-- für Los 1, CHF 200,-- für Los 2) | | - Mehrfachgesuche sind nicht erlaubt | | - Nachweis des genügenden Einkommens | | - Nachweis des Arbeitsplatzes oder der grenzüberschreitenden dauernden Geschäftstätigkeit | | - Bei Selbständigen und Rentnern: finanzielle Unabhängigkeit | Ausschlussgründe sind:
| - Falschangaben | | - wahrscheinliche Fürsorgeabhängigkeit | | - Ausweisung aus Liechtenstein | | - Einreisesperren | | - erhebliche gesundheitliche Gründe | | - kriminelle Vergangenheit | | - Gefährdung der inneren Sicherheit | Der Familiennachzug wird restriktiv gehandhabt. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, unverheiratete Kinder bis zu 21 Jahren und eigene Eltern bzw. die Eltern des Ehegatten. Voraussetzungen sind, dass eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung desjenigen vorliegt, dessen Familie nachziehen möchte. Ferner muss der Nachweis geführt werden, dass über eine angemessene Wohnung für die Aufnahme der Familienangehörigen besteht. | | Malta | Das Bewilligungsrecht Maltas differenziert zwischen EU- Bürgern und Nicht-EU-Bürgern.
EU-Bürger
EU-Bürger dürfen sich frei während 3 Monaten nach Einreise in Malta bewegen. Diese Frist kann auf sechs Monate verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Betreffende eine Arbeit sucht und Aussicht darauf besteht, nach Ablauf von sechs Monaten eine dauerhafte Arbeit zu finden. Die Aufenthaltsbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann verlängert werden. Familienmitglieder dürfen sich solange wie der EU-Bürger in Malta aufhalten. Voraussetzung hierzu ist jedoch, dass das Familienmitglied vom EU-Bürger abhängig ist, gegen Krankheit versichert ist, über genügend Mittel verfügt, damit es nicht der Fürsorge Maltas zur Last fällt und es muss über gültige Ausweispapiere verfügen.
EU-Bürger, die in Malta nicht arbeiten, jedoch sich zur Ruhe setzen wollen, müssen nachweisen, dass sie über genügend Mittel verfügen, um dem Staat nicht zur Last zu fallen.
Nicht EU-Ausländer
Malta will nur reiche Leute (high net worth individuals) anziehen und hat deshalb eine spezielle Aufenthaltsbewilligung geschaffen (Permanent Residence Scheme). Dabei wird auf in Malta erzieltem Einkommen lediglich eine Pauschalsteuer von 15% veranlagt, mit einer Minimalsteuer on 1.800 Lm pro Jahr.
Voraussetzungen hierzu sind:
| - Einwandfreier Leumund | | - Nachweis Einkommen von mindestens 24.000,-- Euro oder ein Mindestvermögen von 360.000,-- Euro | | - Nachweis, in Malta über mindestens 6.000 qm Land zu verfügen | Besonderes
Der Ausländer muss innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung den Nachweis erbringen, dass er in Malta entweder eine Wohnung im Wert von mindestens 30.000 Lm bzw. ein Haus im Wert von mindestens 50.000 Lm gekauft oder in Malta eine Immobilie für nicht weniger als 1.800 Lm pro Jahr mietet.
| | Monaco | An die Wohnsitznahme in Monaco werden entgegen weitverbreiteter Meinungen keine hohen Anforderungen gestellt. Generell muss der Zuzugswillige nachweisen können, dass er die hohen Lebenshaltungskosten, insbesondere die hohen Mieten, finanzieren kann.
Hält sich der Ausländer nicht länger als drei Monate im Fürstentum von Monaco auf, so muss er lediglich im Besitze der Dokumente sein, welche von ihm für das Betreten des französischen Staatsgebietes verlangt werden (Reisepass evt. mit Visum, Reisedokument, Identitätskarte etc.).
Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder soll im Fürstentum von Monaco Wohnsitz genommen werden, so muss um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (carte de séjour) nachgesucht werden. Das für die Aufenthaltsbewilligungen zuständige Amt ist die Einwohnerabteilung der Direktion für öffentliche Sicherheit (Section des Résidents de la Direction de la Sûreté Publique).
Die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind für EU-Staatsbürger und für Nicht-EU-Staatsbürger nicht dieselben. Während für EU-Staatsbürger kein vorgängiges Visum erforderlich ist, haben Nicht-EU-Staatsbürger beim zuständigen französischen Generalkonsulat ihres Wohnsitzstaates unter Vorlage der erforderlichen Dokumente vorab ein Dauervisum (visa d'établissement) zu beantragen. Im wesentlichen sind folgende Dokumente sowohl von EU-Staatsbürgern als auch von Nicht-EU-Staatsbürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegen:
| - Strafregisterauszug | | - Eidesstattliche Erklärung, nie strafrechtlich verurteilt worden zu sein | | - Mietvertrag oder Eigentumstitel betreffend Wohnung oder Liegenschaft im Fürstentum von Monaco | | - Zusicherung des monegassischen Arbeitsamtes, eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, oder Nachweis des Bewilligungsantrages, in Fürstentum von Monaco ein kaufmännisches Gewerbe zu betreiben oder eine Gesellschaft zu gründen, oder Bankbestätigung, im Fürstentum von Monaco über finanzielle Mittel zu verfügen, die eine ordentliche Existenz ermöglichen | | - Medizinisches Zertifikat | | | Österreich | EU-/EWR-Bürger geniessen innerhalb der EU bzw. EWR-Staaten Niederlassungsfreiheit. Seit Januar 1998 ist es für EU-/EWR-Staatsangehörige, die sich mehr als 3 Monate in Österreich aufhalten, nicht mehr zwingend vorgeschrieben, einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigen EU-Bürger in Österreich keine explizite Arbeitserlaubnis.
Nicht-EU-/EWR-Bürger haben Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sichtvermerksfreier Einreise oder nach Einreise mit einem Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Reisevisum) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Das Fremdengesetz von 1997 unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltserlaubnissen.
Eine Niederlassungsbewilligung brauchen Drittstaatsangehörige (Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind), die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen. Dies sind jene Personen, die in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind.
Eine Aufenthaltserlaubnis brauchen Drittstaatsangehörige, die
| - sich nur vorübergehend in Österreich niederlassen, wie Schüler/Innen, Student/Innen, leitende Angestellte internationaler Konzerne, deren Dienstvertrag Rotationen im Hinblick auf deren Dienstort vorsieht, oder
| | - sich hier ständig aufhalten, ohne sich niederzulassen, wie Grenzgänger, Pendler, Saisonarbeitskräfte, Betriebsentsandte, Volontäre. | Neben den Aufenthaltstiteln gibt es noch die blossen Einreisetitel (Visa). Diese verfügen über eine maximale Gültigkeitsdauer von sechs Monaten und sind im Inland nicht verlängerbar. Sie berechtigen den Inhaber nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Einreisetitel werden von den Österreichischen Berufsvertretungsbehörden (Botschaften und General konsulate) im Ausland erteilt.
| | Schweiz | Wer in der Schweiz Wohnsitz nehmen will, ohne das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung zu besitzen, benötigt eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit dem 01. Juni 2002 gibt es Erleichterungen für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten:
EFTA-Staatsangehörigkeit (EU) des Zuziehenden
EU-Angehörige haben sofort mit Inkrafttreten des Abkommens in der Schweiz einen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Zunächst bleibt bis 2007 grundsätzlich die Kontingentierung bestehen. Es werden jedoch für EU-Staatsangehörige präferentielle Kontingente geschaffen, die 15'000 für Daueraufenthaltsbewilligungen und für Kurzaufenthaltsbewilligungen 115'000 betragen.
| Aufenthalt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | | | Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA Die Daueraufenthaltsbewilligung ersetzt den bisher geltenden Status der Jahresaufenthaltsbewilligung. Im Gegensatz zur Kurzaufenthaltsbewilligung wird diese neue Kategorie erteilt, wenn ein EU-Bürger als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin einen Schweizer Arbeitsvertrag, der einen Einsatz von mehr als einem Jahr vorsieht, abgeschlossen hat. Die Bewilligungsdauer beträgt fünf Jahre. Die Bewilligung wird nach fünf Jahren automatisch verlängert, soweit die betreffende Person nicht unfreiwillig arbeitslos ist. Es besteht geographische und berufliche Mobilität sowie ein Recht auf Familiennachzug bei angemessener Wohnung.
| | | Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA Die neue Kurzaufenthaltsbewilligung ersetzt den mit Inkrafttreten der Abkommen abgeschafften Saisonnierstatus. Sie wird bei einem unterjährigen Arbeitsvertrag eines unselbständig tätigen EU-Bürgers in der Schweiz erteilt. Die Bewilligungsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitsvertrages, kann aber um jeweils weitere zwölf Monate verlängert werden. Der Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann einen Berufs- und Stellenwechsel vornehmen und in jedem Kanton der Schweiz Wohnsitz nehmen. Es besteht auch hier ein Recht auf Familiennachzug bei einer angemessenen Wohnung. | | | Grenzgängerbewilligung EU/EFTA Die bisher bestehende Pflicht zur täglichen Rückkehr an den Wohnort wird durch eine wöchentliche Heimkehrpflicht ersetzt. Zudem bedarf es keines Voraufenthaltes von sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone mehr. Die Bewilligungsdauer beträgt fünf Jahre. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren müssen die Grenzgänger nicht mehr in der Grenzzone Wohnsitz nehmen.
| | | Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Die Niederlassungsbewilligung untersteht keiner Kontingentierung. Sie wird bei Erwerbstätigen nach einem ständigen Schweizer Aufenthalt von fünf Jahren erteilt, sofern die Voraussetzungen von Niederlassungsvereinbarungen oder Gegenrechtserwägungen erfüllt sind.
| | | | | | Aufenthalt bei selbständiger Erwerbstätigkeit | | | Für EU-Bürger, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen wollen, wird eine Schweizer Bewilligung zunächst mit einer Gültigkeitsdauer von acht Monaten erteilt (Einrichtungszeit). Wird vor deren Ablauf eine selbständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen, hat die betreffende Person einen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
| | | | | | Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit | | | Diese Aufenthaltsbewilligungskategorie kommt insbesondere für Schüler, Studenten, Familiennachzügler oder Rentner, die in die Schweiz ihren Lebensmittelpunkt verlegen, in Betracht. Sie unterliegt -wie bisher- keiner Kontingentierung. Der Aufenthalt von Nichterwerbstätigen wird ohne Übergangsregelung den Freizügigkeitsbestimmungen der EU, die für diese Personengruppe gelten, angeglichen. Eine Novellierung in diesem Bereich stellt der Wegfall der „55-Jahres Grenze“ dar. Nichterwerbstätige EU-Bürger können sich mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufhalten, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Damit eröffnet sich auch für jüngere vermögende Privatpersonen die Möglichkeit, durch Zuzug in die Schweiz die Besteuerung nach Aufwand (Pauschalsteuer) zu geniessen. Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige beträgt im Grundsatz fünf Jahre. Bei Schülern und Studenten wird diese von der Dauer der Ausbildung abhängen.
| Keine EFTA-Staatsangehörigkeit des Zuziehenden Für die Einreise in die Schweiz brauchen Nicht-EFTA Staatsangehörige grundsätzlich ein Visum. Bezüglich Aufenthalt und Arbeitsaufnahme gelten grundsätzlich die ordinären Aufenthaltskategorien. Diese sind stark kontingentiert und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung. | | United Kingdom UK | EU-/EWR-Bürger geniessen innerhalb der EU bzw. EWR-Staaten Niederlassungsfreiheit. Für EU-/EWR-Staatsbürger (also der Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben), gibt es keine Einschränkungen in bezug auf den Zuzug von natürlichen Personen nach Grossbritannien. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht nötig.
Einreise
Die Einreise nach Grossbritannien ist jederzeit ohne weitere Formalitäten möglich. EU-Bürger können sich sechs Monate ununterbrochen im Vereinigten Königreich aufhalten. Wenn ein längerer Aufenthalt geplant ist, muss eine Arbeitsstelle gesucht oder der Nachweis geführt werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, also keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Alternativ kann den Behörden glaubhaft gemacht werden, dass ernsthafte Bemühungen um Arbeit aufgenommen wurden und eine realistische Chance besteht, eine Stelle zu finden. Gelingt dieser Nachweis und wird eine geeignete Stelle gefunden, ist der Aufenthalt prinzipiell unbegrenzt möglich. Nach sechs Monaten kann die offizielle Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden (residence permit). Dies ist zwar nicht verpflichtend; es ist aber oft hilfreich, das Aufenthaltsrecht in verbriefter Form nachweisen zu können. Das gilt besonders, wenn die dauerhaft Niederlassung in Grossbritannien beabsichtigt ist. Ausgestellt wird die Genehmigung vom Immigration and Nationality Directorate im Home Office, d.h. im britischen Innenministerium. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Ablauf der ersten sechs Monate gestellt werden.
Der Familiennachzug nach Grossbritannien ist grundsätzlich möglich. Die Familienzugehörigkeit ist nachzuweisen, z.B. in Form der Heirats- und/oder Geburtsurkunde. Die Genehmigungen für die Angehörigen haben eine Gültigkeitsdauer entsprechend der Genehmigung des Familienernährers (oder der Ernährerin).
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern können sich nicht auf die EU-Niederlassungsfreiheit berufen, sondern benötigen unter Umständen ein Einreisevisum. Auch hier gilt das Prinzip, dass vor der Einreise ein Arbeitsvertrag vorzulegen ist. Entsprechend der Dauer des Vertrages wird die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt. | | United States USA | Das Ausländerrecht der USA ist sehr komplex, wird immer wieder Revisionen unterzogen und ständig überarbeitet. Es ist zu unterscheiden zwischen einem Aufenthalt zu Urlaubszwecken und einem Aufenthalt, um dauerhaft oder zumindest vorübergehend in den USA einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die amerikanischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen sind sehr restriktiv und kompliziert und werden überdies ständig neu ausgestaltet. Es empfiehlt sich daher, in jedem Fall einen Fachmann hinzuzuziehen, um alle Einzelheiten abzuklären.
Zwar können EU-Bürger ohne Visum in das Land einreisen. Die Möglichkeit, ohne Visum einzureisen, um sich dann anschliessend unter dem Touristenstatus nach einer geeigneten Arbeitsstelle umzusehen, wird zwar immer wieder ausgenutzt, ist jedoch nach der gesetzlichen Lage streng verboten. Ebenfalls darf unter dem Touristenstatus keine Arbeit ausgeübt werden.
Wer in den USA arbeiten will, benötigt ein Arbeitsvisum. Dabei ist zu beachten, dass es verschiedene Typen von Arbeitsvisa gibt. Das entsprechende Arbeitsvisum muss genau auf die angestrebte Tätigkeit zugeschnitten sein. Das Visum muss vom jeweiligen Heimatland aus beantragt werden. Nicht erlaubt ist es, als Tourist mit einem Touristenvisum einzureisen und die weiteren Angelegenheiten vor Ort zu regeln.
Dauerhafte Erwerbstätigkeit in den USA - Greencard
Für die dauerhafte Erwerbstätigkeit wird ein Einwanderungsvisum mit unbegrenztem Aufenthalts- und Arbeitsrecht benötigt, die sogenannte Greencard. Die Gesamtzahl der jährlich ausgegebenen Einwanderungsvisa ist begrenzt (ausser für direkten Familiennachzug amerikanischer Bürger), sog. Kontingentierung. Zwei Kontingente sind interessant: Mindestens 140.000 Greencards jährlich werden an Bewerber aus Berufsgruppen vergeben, die für die amerikanische Wirtschaft und Gesellschaft gerade als besonders wichtig angesehen werden. Die übrigen Greencards, maximal 55.000 pro Jahr, werden unter Bewerbern aus bestimmten Staaten verlost. Welche Staatsangehörigen an der Auslosung teilnehmen dürfen, steht nicht fest und kann sich jährlich ändern.
Um sich für die Auslosung des Greencard-Verfahrens zu bewerben, müssen bestimmte Ausbildungsstandards erfüllt sein (Fachhochschulreife oder eine zwölfjährige Schulbildung oder zweijährige Berufserfahrung in einem Beruf, für den man eine zweijährige Ausbildung benötigt). Für das berufsbezogene Kontingent können sich nur Angehörige weniger Personenkreise selbst bewerben (z.B. Investoren, Topmanager, Wissenschaftler). In allen übrigen Fällen muss der künftige Arbeitgeber den Antrag stellen.
| | Zypern | Das Bewilligungsrecht Zyperns differenziert zwischen EU- Bürgern und Nicht-EU-Bürgern.
EU-Bürger
Seit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union sind alle Einschränkungen betreffend Aufenthalt und Tätigkeitsausübung für EU-/EWR-Bürger abgeschafft worden. Bei Wohnsitznahme müssen diese sich lediglich beim zuständigen Register eintragen.
Will ein EU-Ausländer jedoch eine Immobilie erwerben, ist eine zusätzliche Bewilligung erforderlich.
Nicht EU-Ausländer
Für Bürger aus den meisten Nicht-EU-Ländern besteht keine Visumspflicht, um Zypern zu besuchen. Der Besucher ist jedoch nicht berechtigt, sich länger als drei Monate in Zypern aufzuhalten. Zudem darf während dieser Zeit keine Arbeit ausgeübt werden. Ist eine Erwerbstätigkeit, Geschäftstätigkeit oder ein Studium beabsichtigt, so muss vor Aufnahme der genannten Aktivitäten eine Aufenthaltsbewilligung eingeholt werden.
Die Aufenthaltsbewilligung ist beim „Immigration Departement“ zu beantragen. Es wird zwischen „Temporary Residence“ (1 bis 4 Jahre) und „Permanent Permit“ unterschieden.
Das gesicherte Einkommen muss dem Antragsteller und seiner Familie ein ordentliches Leben sichern, ohne dass dies durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. In diese Kategorie fallen insbesondere Ausländer, die sich in Zypern zur Ruhe setzen wollen, oder gehobene Kaderleute einer Offshore Gesellschaft (als Regel gilt etwa: älter als 24 Jahre und Jahreseinkommen über 12.000C£).
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen werden für die übrigen Ausländer nur erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass für die in Aussicht genommene Arbeit keine entsprechende inländische Arbeitskraft zur Verfügung steht.
| Besonderes | | | Familiennachzug ist für Nicht-EU-Ausländer nur dann möglich, wenn der Betreffende entweder eine 5-Jahresarbeitsbewilligung (schwierig zu erhalten) erhalten oder fünf Jahre auf Zypern gearbeitet hat.
| | ...................................................... Gigabank - Schweiz Die Schweizer Bank für digitale Werte! ............................................................... 1822direkt - AirBerlin - Amazon - ARAG - Allianz - AXA - Barmenia - Burda - carcredit - Citibank - Comdirect - Condor - creditplus - DAB bank - DeutschlandRENTE - DKB - easycredit - einsurance - Europäische - Focus - OnvistaBank - Finexo - Forex - Fortis - Geld.de - Gigabank - Golfmotion - Handelsblatt - HanseMerkur - Immowelt - Interhome - Mercedes Benz Bank - Pressekatalog - RBS - Sprüngli - Tarifcheck24 - VWbank - wallstreet:online - WirtschaftsWoche |