Österreich
Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r Staatsbürgerin ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r Staatsbürgerin war.
Hinweis: Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatsbürgerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.
Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Ehegattin und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.
Frist
Die Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs (bzw. für EWR Bürger vier) Jahre herabgesetzt werden. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.
Bei Vorliegen von bereits erbrachten und zu erwartenden „ausserordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik“ ist auch sofortige Verleihung der Staatsbürgerschaft möglich, erforderlich dazu ist die Zustimmung der Bundesregierung.
Voraussetzungen
Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft anstreben, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erbringen:
- Unbescholtenheit (auch kein anhängiges Strafverfahren)
- kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) oder zur Erteilung eines Aufenthaltsverbots, kein verhängtes Aufenthaltsverbot
- gesicherter Lebensunterhalt (im Fall einer Notlage darf diese nicht selbstverschuldet sein)
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