Einführung 10% Abgeltungssteuer - Abschaffung Vermögenssteuer - 0% Erbschaftssteuer
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Die Schweiz hat es erfolgreich vorgemacht und ist mittlerweile für vermögende Privatpersonen eine attraktive Destination um seinen Wohnsitz zu verlagern und sich unter liberalen Rahmenbedingungen dort anzusiedeln.
Die erfolgreiche Handhabung des Alpenlandes, international vermögendes Klientel anzuziehen, welches in seinem Umfeld wiederum Arbeit (Personal, Konsum, Immobilien, Kapitalanlagen, Rechtsberatung u.a.) benötigt und somit Wachstum schafft, veranlasst nun auch Luxemburg ab dem 01.01.2006 neue und innovative rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Gerade als Altersruhesitz für vermögende Privatpersonen wird das Großherzogtum dadurch eine hohe Attraktivität erlangen durch Einführung einer im internationalen Vergleich äußerst attraktiven 10%-igen Abgeltungssteuer auf Zinserträge für in Luxemburg ansässige Personen.
Zeitgleich wird die Vermögenssteuer abgeschafft. Daneben fällt wie bisher 0% Erbschaftsteuer für Erben in direkter Linie an. Insbesondere für Deutsche Privatpersonen dürfte der „Sprung“ über die Mosel somit eine lohnende Überlegung sein.
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Leitgedanken des Gesetzentwurfes
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Gegenstand des vorliegenden Entwurfes ist die Einführung einer 10%igen Quellensteuer mit schuldbefreiender Wirkung auf den von den Sparprodukten ansässiger natürlicher Personen hervorgebrachten Zinsen, mit Ausnahme eines bestimmten Freibetrags auf einem klassischen Sparkonto, sowie die Abschaffung der Vermögenssteuer der ansässigen und nichtansässigen natürlichen Personen.
Im aktuellen Steuersystem sind Zinsen Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben sind und durch Veranlagung zum individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen, der sich aus der Anwendung eines Einkommensteuersatzes auf die Gesamtheit seiner versteuerbaren Einkünfte ergibt, zu versteuern.
Im Hinblick auf eine Vereinfachung des Besteuerungssystems der Kapitalerträge sprach sich die Regierung in der Regierungserklärung vom 4. August 2004 für eine pragmatische Lösung in Bezug auf die Zinsbesteuerung mit schuldbefreiender Wirkung zum Zinssatz von 10 % aus. Um Anreize zum Sparen zu geben, sieht die Regierung somit eine Reduzierung der Steuerlast für alle steuerpflichtigen Empfänger von Zinserträgen vor.
Die Einführung einer Zinsbesteuerung mit schuldbefreiender Wirkung bei natürlichen Personen entspricht der Einführung eines dualen Besteuerungssystems: Einige Kapitalerträge werden zu einem proportionalen Steuersatz von 10 % versteuert, während die Gesamtheit der Erwerbseinkünfte und sonstiger Vermögenseinkünfte einer Einkommensteuer mit einem progessiven Steuersatz unterliegen. Dieser Ansatz stützt sich auf positive Erfahrungen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union - vor allem in Österreich, Belgien und Schweden -, (wobei diese Länder allerdings einen Steuersatz zugrunde legen, der deutlich über 10% liegt).
Die Quellensteuer mit schuldbefreiender Wirkung soll zudem unter Beibehaltung des Bankgeheimnisses die Besteuerung von Zinserträgen vereinfachen, die von ansässigen natürlichen Personen bezogen werden. Die Zahlstelle behält die Quellensteuer für Rechnung des Begünstigten ein und überweist sie an den Staat. Der Steuerpflichtige ist somit nicht mehr verpflichtet, diese Erträge anzugeben, weder in Bezug auf die Einkommensteuer, die von der Zahlstelle für ihn mit schuldbefreiender Wirkung einbehalten wird, noch für die Vermögenssteuer, die der vorliegende Gesetzentwurf bei natürlichen Personen abzuschaffen beabsichtigt.
Ein Steuerabzug mit schuldbefreiender Wirkung, der an der Quelle von Banken und anderen Zahlstellen vorgenommen wird, entspricht der Zinsbesteuerung auf EU-Ebene. Das Gesetz vom 21. Juni 2005, das die europäische Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 des Rates der Europäischen Union über die Besteuerung der Erträge aus Sparguthaben in Form von Zinszahlungen in luxemburgisches Recht umsetzt, hat seit dem 1. Juli 2005 in Bezug auf die Zinserträge nichtansässiger Personen entweder eine Quellensteuer oder einen Informationsaustausch eingeführt. Durch die Anwendung dieses Gesetzes wurde bei den Zahlstellen die Schaffung einer angemessenen Infrastruktur notwendig, so dass die Einführung einer Quellensteuer für die von ansässigen Personen bezogenen Zinsen für die Banken keine nennenswerten EDV-Umstellungen nach sich ziehen wird.
Zudem bietet die Einführung eines Steuerabzugs mit schuldbefreiender Wirkung in Verbindung mit der Abschaffung der Vermögenssteuer dem Finanzplatz die Möglichkeit, neue internationale Aktivitäten im Bereich der Vermögensverwaltung zu entwickeln.
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Weitere Merkmale des Gesetzentwurfes sind:
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- Spareinlagen
Die Regierung möchte ihre Politik fortsetzen, indem sie die Vorsorge und damit das klassische, nicht spekulative Sparen von ansässigen natürlichen Personen begünstigt. Somit ist vorgesehen, dass die Zinsen aus Spareinlagen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.500 Euro pro Person steuerfrei sind: Sie unterliegen nicht dem Abzug mit schuldbefreiender Wirkung und fallen auch nicht unter die durch Veranlagung versteuerbaren Erträge. Um nicht in Konflikt mit dem Bankgeheimnis zu geraten, sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, dass die Bank den Abzug für die Gesamtheit der Erträge vornimmt, und dass der Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung die Rückerstattung des Abzugs bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro (das sind 10 % des Steuerfreibetrags von 1.500 Euro) beantragt.
- Ausländische Erträge
Sofern das System die Kooperation der Banken erfordert, unterliegen die im Ausland bezogenen Erträge nicht dem Steuerabzug mit schuldbefreiender Wirkung, es sei denn, dass diese ausländischen Erträge von einer ansässigen Zahlstelle zugeteilt werden.
- Außenstände des Betriebsvermögens
Die Quellensteuer von 10 % ist bei natürlichen Personen nur dann schuldbefreiend, wenn die zinserzeugenden Produkte unter das Privatvermögen fallen. Da die Zahlstellen nicht wissen, ob die Einkünfte unter das Betriebsvermögen fallen, sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, dass sie den Abzug auf jeden Fall vornehmen. Der Steuerpflichtige muss die Einnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung seines Unternehmens oder Betriebs angeben, und der Quellensteuerabzug wird mit seiner Einkommensteuerquote verrechnet.
- Vermögenssteuer
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Regierung ebenfalls die Vermögenssteuer der natürlichen Personen abschaffen. Die Steuergesetzgebung über die Vermögenssteuer gehört zu denjenigen Steuergesetzen, die in Luxemburg von der deutschen Besatzung eingeführt wurden (CdZ-Verordnung vom 31. 12. 1940) und durch die großherzogliche Verordnung vom 26. Oktober 1944 beibehalten wurde.
Dabei handelt es sich insbesondere um das Gesetz über die Bewertung von Gütern und Wertpapieren, das die Regeln für die Bewertung und Festsetzung des Gesamtvermögens festlegt (Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934), sowie um das Gesetz über die Vermögenssteuer, welches unter anderem die Daten für die Festsetzung der Vermögenssteuerbemessungsgrundlagen und den Steuersatz (Vermögenssteuergesetz vom 16. Oktober 1934) vorsieht. Da die Bestimmungen dieser beiden Gesetze für die Festsetzung und Erstellung des Betriebsvermögens der Körperschaften weiter gültig bleiben und das Bewertungsgesetz in Bezug auf die Festsetzung der Einheitswerte der Liegenschaften zur Festlegung der Grundsteuer in Kraft bleibt, sieht der vorliegende Gesetzentwurf nicht die Abschaffung der verschiedenen Bestimmungen über die Besteuerung der natürlichen Personen im eigentlichen Sinne vor, sondern schließt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 lediglich die ansässigen und nichtansässigen natürlichen Personen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Vermögenssteuer aus. Darüber hinaus beschränkt sich der Gesetzentwurf auf eine allgemeine Abschaffung der Bestimmungen über die Festsetzung des Vermögens der natürlichen Personen und die Festsetzung der Besteuerung ihres Vermögens.
- Glattstellung vorangegangener Steuerjahre
Die Informationen hinsichtlich der unter den Steuerabzug mit schuldbefreiender Wirkung fallenden Einkünfte dürfen zwischen den Steuerbüros nicht ausgetauscht werden. Ihre Verwendung zur Verfolgung wegen Betrugs oder im Hinblick auf eine Besteuerung zu Lasten von Steuerjahren vor dem 1. Januar 2006 ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten jedoch nur für Zinserträge aus dem Privatvermögen und nicht für solche aus einem Betriebsvermögen.
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Budget
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Für die betroffenen natürlichen Personen bleibt der 10%ige Abzug mit schuldbefreiender Wirkung (mit dem entsprechenden Rückerstattungsantrag) und die Abschaffung der Vermögenssteuer für die große Mehrheit der Kleinsparer ohne steuerliche Folgen. Für Sparer mit Anlagen über dem derzeitigen Einkommensteuerfreibetrag und über dem vor der Anwendung der Vermögenssteuer vorgesehenen Abschlag hat das neue Besteuerungssystem im Vergleich zur früheren Situation für den Steuerpflichtigen eine Reduzierung der Steuerlast zur Folge.
Beim Staat belaufen sich die Haushaltseinnahmen aus der Vermögenssteuer natürlicher Personen auf derzeit circa 22 Millionen Euro pro Steuerjahr, während der Anteil der Einkommensteuereinnahmen der natürlichen Personen in Bezug auf die Zinsen auf circa 15 Millionen Euro jährlich geschätzt werden kann. Dieser Minderertrag von 37 Millionen Euro wird durch Einnahmen in Höhe von 40 Millionen Euro pro Jahr wieder ausgeglichen.
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